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Acht Kostbarkeiten? Vorsicht!
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Irrtum Nr. 2: Auch das stimmt nicht – ansonsten müsste ja im Arbeitsrecht der Satz aus George Orwells Farm der Tiere zur Anwendung kommen: „Alle Tiere sind gleich, aber manche sind gleicher.“ Tarifverträge gelten, abgesehen vom Szenario einer „Allgemeinverbindlicherklärung“ nur, wenn sowohl Arbeitnehmer in der zuständigen Gewerkschaft als auch Arbeitgeber im zuständigen Arbeitgeberverband sind bzw. ein Haustarifvertrag abgeschlossen wurde, oder wenn ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag existiert. Ob jemand gewerkschaftlich organisiert ist, geht übrigens den Arbeitgeber im Vorfeld der Einstellung nichts an. In Bewerbungsgesprächen ist diese Frage sogar unzulässig, d.h. es handelt sich um einen der Fälle, in denen eine Falschantwort erlaubt ist. Eine Ausnahme hiervon besteht selbstverständlich dann, wenn die Gewerkschaft selbst der potenzielle Arbeitgeber ist, dem Sie im Vorstellungsgespräch gegenüber sitzen. Irrtum Nr. 3: Immer langsam mit den jungen Pferden! Richtig ist, dass die Verpflichtung besteht, eine Krankschreibung dem Arbeitgeber unverzüglich telefonisch mitzuteilen, ein Krankenschein ist allerdings erst ab dem vierten Tag vonnöten. Es sei denn, im Arbeitsvertrag steht etwas anderes. Das ist allerdings oft der Fall, wie das SWP-Team aus Erfahrung weiß: Häufig gelten hier abweichende Regelungen. Wer sich ohne Krankenschein krank melden will, sollte also unbedingt vorher einen Blick in seinen Vertrag werfen. |
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