SWP magazin
weiter Titelseite zurück SWP Magazin speichern zur SWP Webseite

Acht Kostbarkeiten? Vorsicht!
SWP präsentiert acht populäre
Irrtümer zum Thema Arbeitsrecht in
deutschen Betrieben

„Okay, okay, ich hab Unrecht. Aber lass es mich auf meine Art machen!“
(aus: Die Farbe des Geldes mit Tom Cruise)

Zugegeben: Der Urheber unseres Filmzitats hat sich natürlich schon selbst als beratungsresistent disqualifiziert. Wenn Sie nicht wollen, dass es Ihnen genauso geht, sollten Sie in punkto Arbeitsrecht unsere acht populärsten Irrtümer beachten – und nicht die gleichen Fehler machen. Falls Sie doch gegen guten Rat handeln wollen, können Sie das natürlich tun. Aber dann werden Sie eben Unrecht haben…

Irrtum Nr. 1:
Arbeitsverträge sind binnen der „üblichen“ zwei Wochen widerrufbar

Falsch! Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag,ist dieser gültig. Es spielt keine Rolle, ob die Vereinbarung schriftlich oder mündlich getroffen wurde. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, mündlich getroffene Vereinbarungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu fixieren. Das heißt aber lediglich, dass der Arbeitgeber gegen das Gesetz verstößt, falls er das nicht tut. Für den Arbeitnehmer gilt aber schlicht und ergreifend: Der Vertrag ist trotzdem wirksam. Ein „übliches“ Widerrufsrecht von Verträgen kennt das deutsche Rechtssystem gar nicht – auch wenn der Volksmund oft das Gegenteil behauptet.

Irrtum Nr. 2:
Gewerkschaftsmitglieder müssen nach Tarif bezahlt werden

Auch das stimmt nicht – ansonsten müsste ja im Arbeitsrecht der Satz aus George Orwells Farm der Tiere zur Anwendung kommen: „Alle Tiere sind gleich, aber manche sind gleicher.“ Tarifverträge gelten, abgesehen vom Szenario einer „Allgemeinverbindlicherklärung“ nur, wenn sowohl Arbeitnehmer in der zuständigen Gewerkschaft als auch Arbeitgeber im zuständigen Arbeitgeberverband sind bzw. ein Haustarifvertrag abgeschlossen wurde, oder wenn ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag existiert. Ob jemand gewerkschaftlich organisiert ist, geht übrigens den Arbeitgeber im Vorfeld der Einstellung nichts an. In Bewerbungsgesprächen ist diese Frage sogar unzulässig, d.h. es handelt sich um einen der Fälle, in denen eine Falschantwort erlaubt ist. Eine Ausnahme hiervon besteht selbstverständlich dann, wenn die Gewerkschaft selbst der potenzielle Arbeitgeber ist, dem Sie im Vorstellungsgespräch gegenüber sitzen.

Irrtum Nr. 3:
Wer krank ist, muss sofort ein Attest vorlegen

Immer langsam mit den jungen Pferden! Richtig ist, dass die Verpflichtung besteht, eine Krankschreibung dem Arbeitgeber unverzüglich telefonisch mitzuteilen, ein Krankenschein ist allerdings erst ab dem vierten Tag vonnöten. Es sei denn, im Arbeitsvertrag steht etwas anderes. Das ist allerdings oft der Fall, wie das SWP-Team aus Erfahrung weiß: Häufig gelten hier abweichende Regelungen. Wer sich ohne Krankenschein krank melden will, sollte also unbedingt vorher einen Blick in seinen Vertrag werfen.

Fortsetzung auf nächster Seite nächste Seite

> Titelseite
> vorherige Seite
> nächste Seite
> zur SWP Webseite
> SWP Magazin speichern