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Bei einer auf Beleidigung gestützten Kündigung kommt es allerdings nicht auf die strafrechtliche Wertung, sondern darauf an, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist. Bei der Konkretisierung der Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepfl icht sind dabei auch die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, zu beachten. Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung noch nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit.
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Kritische Äußerungen an allgemeinen oder besonderen wirtschaftlichen
und/oder sozialen Verhältnissen können, auch wenn sie überspitzt und polemisch
ausfallen, noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt
sein und deshalb nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepfl icht
verletzten. Das gilt insbesondere, wenn die Meinungsäußerung im Rahmen
einer öffentlichen Auseinandersetzung erfolgt.
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