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2. Ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers zu einer außerordentlichen Verdachtskündigung wegen Verdachts der Computersabotage - Falschinformation des Arbeitgebers über den Inhalt des geplanten Gesprächs (LAG Düsseldorf vom 25.06.2009 (Az: 5 TaBV 87/09)) Wird ein Arbeitnehmer einer schweren Pflichtverletzung verdächtigt und unter dem Vorwand eines Fachgesprächs, in die Räume der Geschäftsleitung gelockt, um ihn zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung anzuhören, ist das kein hinreichender Versuch des Arbeitgebers, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Wer in einer derartigen Situation völlig unvorbereitet von mehreren Arbeitgebervertretern in die Zange genommen wird, darf die Anhörung so lange zu verzögern, bis er sich mit einer Vertrauensperson (hier dem Betriebsratsvorsitzenden) beraten konnte. Die Kammer wies zur Klarstellung darauf hin, dass sie nicht die Auffassung vertritt, dass vor jedem Anhörungsgespräch eine vorherige Mitteilung über die Art und das Thema des Gesprächs erfolgen muss. Es sei nicht (immer) erforderlich, dem betroffenen Arbeitnehmer einen fest definierten Zeitraum zur Vorbereitung einzuräumen. All das hänge vielmehr von den jeweiligen Umständen ab und könne nicht pauschal und einheitlich beurteilt werden. Leitet aber der Arbeitgeber wie hier das Gespräch mit der Falschinformation ein, dass ein Fachgespräch anstehe, muss der Vorwurf erlaubt sein, dass der Sinn und Zweck des Anhörungsgesprächs torpediert wird. Denn dann muss Gelegenheit gegeben werden, sich ordnungsgemäß vorzubereiten, damit der Arbeitnehmer überhaupt eine Chance hat, die gegen ihn sprechenden Indizien und Verdachtsmomente auszuräumen. Dies gilt vor allem dann, wenn es um ein schwieriges und komplexes Thema geht, das nur die Einschaltung der Kriminalpolizei und ein Gutachter bewältigen
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und lösen können. Niemand hätte aus dem Stand heraus angemessen reagieren können. Der Arbeitgeber hätte zudem leicht erneut zu einer Anhörung bitten können, die der Aufklärung gedient hätte. 3. Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen kritischer Äußerungen - Ausschluss aus dem Betriebsrat (LAG Hamm vom 20.03.2009 (Az: 10 TaBV 149/08) Eine Amtspflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigt allenfalls seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs 1 BetrVG wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten. Nur wenn dann und wenn zugleich das konkrete Arbeitsverhältnis unmittelbar und erheblich beeinträchtigt wird, ist eine außerordentliche Kündigung zulässig. Kritik an der Geschäftsführung des Arbeitgebers durch den Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt – selbst wenn zugespitzt und provokant – nur bei grober Beleidigung oder Diffamierung eine außerordentliche Kündigung. Eine grobe Pflichtverletzung, die den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigt, liegt nur vor, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten liegt nur vor, wenn die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist zwar anerkannt, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, dessen Vertretern oder auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betreffenden bedeuten, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können. Fortsetzung auf nächster Seite
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