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Das Schnellgericht 1. Zustimmungsersetzungsverfahren - außerordentliche Kündigung
eines Betriebsratsmitglieds - Kündigung vor Rechtskraft des Beschlusses über die Ersetzung der Zustimmung (LAG Niedersachsen
vom 27.08.2009 (4 TaBV 76/07)) Das Unternehmen kündigte hier zu einem Zeitpunkt, als das Zustimmungsersetzungsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig war. Hat der Arbeitgeber jedoch nach Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens eine – wenn auch unzulässige – Kündigung ausgesprochen, wird der noch nicht rechtskräftig beschiedene Zustimmungsersetzungsantrag unzulässig, weil der Arbeitgeber das Verfahren zur Kündigung abbrach und damit gegenstandslos machte. Vor einer erneuten Kündigung bedarf es der Einleitung eines erneuten Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat. Erst bei Zustimmungsverweigerung durch ihn kann ein erneutes Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet werden. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf jede außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds der Zustimmung des Betriebsrats. Der BR soll Gelegenheit haben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Ein Zustimmungsverfahren kann für die Kündigung also nur
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wirksam sein, für die es eingeleitet ist. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung
zu hören. Das ist Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Kündigung und
gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die
Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt.
Ist die erste Kündigung ordnungsgemäß zugegangen, greift die ausdrückliche Pflicht des § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ein, den Betriebsrat vor Ausspruch der erneuten, lediglich vorsorglichen Kündigung erneut anzuhören. Mit dem Zugang der ersten Kündigung ist der Kündigungswille bereits verwirklicht und das Gestaltungsrecht ausgeübt. Die Betriebsratsanhörung ist mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht. Im Regelungsbereich des § 103 BetrVG gilt nichts anderes. Das Zustimmungsverfahren ist nämlich eine gegenüber dem Anhörungsverfahren nach § 103 BetrVG weitergehende, qualifizierte Form der Beteiligung des Betriebsrates. Dementsprechend sind die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze auch auf das Zustimmungsverfahren anzuwenden. Daraus folgt, dass auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG ein erneutes Zustimmungsverfahren erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber nach Zugang einer ersten Kündigung erneut kündigt. Das Zustimmungsverfahren bezieht sich aber nur auf eine bestimmte Kündigung. Ist die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen, greift die Pflicht des § 103 Abs. 1 BetrVG ein, zur erneuten Kündigung wieder die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
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