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Betriebsräte unter Druck:
Schwarze Schafe und harte Bandagen

„Das ist der Wasserdruck. Irgendwann ist natürlich Schluss! Dann wird das
Boot vom Wasserdruck zerquetscht!“

(Martin Semmelrogge als Zweiter Wachoffizier in Das Boot)

Vor 15 Jahren war kaum bekannt, was Betriebsräte tun. Spätestens seit der Opel-Krise änderte sich das, sind Öffentlichkeit und Medien an Betriebsräten interessiert. Längst kommen nicht mehr nur die Unternehmer in der Presse zu Wort. Mehr und mehr zählten auch die Positionen des Betriebsrates als Interessenvertretung der Belegschaft. Besonders deutlich wird das bei Restrukturierungen, die in der momentanen wirtschaftlichen Gesamtlage allerorten wie Pilze aus dem Boden schießen. Daher wächst aber auch der Druck auf die Arbeitnehmervertreter. Betriebsräte müssen nicht mehr nur die Erwartungen der eigenen Belegschaft erfüllen, also gute Ergebnisse in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber liefern, sondern sich mehr und mehr auch gegen Druck wehren, der ganz direkt auf sie ausgeübt wird. Auch persönlich.

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Naujoks vertritt ausschließlich Arbeitgeber. Aus innerer Überzeugung, wie er selbst sagt. Arbeitsrechtler gibt es viele in Deutschland, Naujoks behauptet von sich, ein ganz Besonderer zu sein.
Die Diagramme zu allen Fragen können Sie hier in der Übersicht einsehen! >>

Naujoks stellt sich auf seiner Webseite unter folgendem
Beratungsprofil vor:

  • Beratung, wenn Betriebsratsmitglieder im Unternehmen schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen
  • Beratung, wenn Betriebsratsmitglieder ihre Rechte im Unternehmen missbrauchen
  • Die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
  • Verleumdungen der Geschäftsführung in der Öffentlichkeit
  • Geschäftsschädigende Handlungen von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb
  • Beratung, wenn Gewerkschaftsfunktionäre, ihre Rechte im Untenehmen missbrauchen
  • Hausverbot gegen Gewerkschaftsfunktionäre
  • Strafbare Handlungen von Gewerkschaftsfunktionären
  • Beratung außerordentlicher Kündigungen von Arbeitnehmern, die gemäß Tarifvertrag „unkündbar“ sind
  • Die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmern, die gemäß Tarifvertrag „unkündbar“ sind
  • Die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung von Arbeitnehmern, die gemäß Tarifvertrag „unkündbar“ sind

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