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Laut BAG ist die Klage unbegründet. Die Kündigung vom 14. November 2005 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2005 beendet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für den Monat Januar 2005. Die Kündigung sei fristgerecht zum 31. Dezember 2005 ausgesprochen worden. Die maßgebende Kündigungsfrist betrug nach II.3.2. des Manteltarifvertrags sechs Wochen zum Monatsende. Nach § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB sind im Geltungsbereich eines Tarifvertrags die dort vereinbarten, von § 622 Abs. 1 bis 3 BGB abweichenden Bestimmungen maßgebend, wenn ihre Anwendung zwischen den Parteien vereinbart ist. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Der Kläger hat die entsprechenden Feststellungen nicht beanstandet. Sie sind damit für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Das zuständige LAG, so das BAG, gehe zurecht davon aus, dass die von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung der Kündigungsfrist für Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern nicht gegen § 622 Abs. 4 BGB verstoße. Der Wortlaut der Norm enthält keinerlei Einschränkung. |
Auch aus dem Europäischen Recht lässt sich das vom Kläger angesprochene Differenzierungsgebot nicht ableiten. Art. 1 der RL 2000/78/EG (ABl. EG L 303 S. 16) verbietet im Gegenteil die Unterscheidung wegen des Alters. Eine Pflicht zur Besserstellung aus einem der in Art. 1 RL aufgeführten Diskriminierungsgründe gibt es nicht. BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az. 8 AZR 896/07: Der Kläger war seit April 2000 Maschinenbediener und verdiente zuletzt brutto 6,00 Euro die Stunde. Anfang Januar 2006 vereinbarten die Parteien rückwirkend zum 1. Dezember 2005 einen neuen Arbeitsvertrag, der später um eine ab Januar 2006 wirkende Prämien-Zusatzvereinbarung ergänzt wurde. Der neue Arbeitsvertrag basierte auf einem von der Firma verwendeten Vertragsmuster. Soweit für die Revision von Bedeutung, lautet er: „§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden.“ |