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Das Schnellgericht
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3.2. Nach 6 Monaten beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats. 3.3. In Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende und mithelfende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren 2 Monate, jeweils zum Ende des Kalendermonats. Auch in Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmern können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.“ Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis im November 2005 zum 31. Dezember 2005 wegen Betriebsschließung. Es wird wohlgemerkt nicht über die Kündigung an sich gestritten, sondern über deren Gültigkeitszeitpunkt. Der Kläger meint, die Kündigung wirke nach § 622 Abs. 2 Ziff. 7 BGB erst zum 30. Juni 2006. |