SWP magazin
Titelseite zur SWP Webseite zurück SWP Magazin speichern weiter

Das Schnellgericht
Aktuelle Entscheidungen zu
Kündigungsfristen

BAG, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 AZR 21/07, NZA 2008, 960-962:
Keine Besserstellung aufgrund von Diskriminierungsmerkmalen

Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und besonders über die Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Regelung von Kündigungsfristen. Der über 50jährige Kläger arbeitete seit 1975 bei dem Unternehmen, einem Autohaus mit weniger als 20 Arbeitnehmern. Als Kfz-Mechaniker verdiente er zuletzt 2.700 Euro brutto.

Nach § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB sind tarifvertragliche Regelungen zulässig, die für Kleinbetriebe einheitliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine ohne Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und Alter vorsehen. Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern in der Fassung vom 5. April 2004 Anwendung. Zur Kündigung gilt:

3.1. Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während der ersten 3 Monate einer Beschäftigung 2 Wochen, während des vierten bis sechsten Beschäftigungsmonats 4 Wochen, jeweils zum Schluss des Kalendermonats.

3.2. Nach 6 Monaten beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.

3.3. In Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende und mithelfende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von

5 Jahren 2 Monate,
8 Jahren 3 Monate,
10 Jahren 4 Monate,
12 Jahren 5 Monate,
15 Jahren 6 Monate,
20 Jahren 7 Monate,

jeweils zum Ende des Kalendermonats.

Auch in Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmern können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.“

Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis im November 2005 zum 31. Dezember 2005 wegen Betriebsschließung. Es wird wohlgemerkt nicht über die Kündigung an sich gestritten, sondern über deren Gültigkeitszeitpunkt. Der Kläger meint, die Kündigung wirke nach § 622 Abs. 2 Ziff. 7 BGB erst zum 30. Juni 2006.

Fortsetzung auf nächster Seite nächste Seite

> Titelseite
> vorherige Seite
> nächste Seite
> zur SWP Webseite
> SWP Magazin speichern