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Europa auf dem Vormarsch: Wieso ein EU-Urteil die deutsche Arbeitsrechts- Situation verbessert„Also, man kann überwältigt sein, man kann unterwältigt sein, aber kann Normalerweise ist es so ähnlich, wie in unserem Filmzitat. Viele Mitbürger empfinden die EU als lästigen Bürokratismus, und seit der Euro sich vor allem als „Teuro“ entpuppte, ist beim kleinen Mann auch in Deutschland ein EU-Skeptizismus weit verbreitet, wie man ihn sonst eher jenseits des Ärmelkanals vermuten würde. Doch könnte sich das jetzt zumindest ein wenig ändern. Denn ein Urteil des EuGH stärkt die Position der deutschen Arbeitnehmer im wichtigen Bereich Kündigungsfristen – und zwar erheblich. In Deutschland gibt es seit 1969 die gesetzliche Regelung des § 622 BGB. Dessen ursprüngliche Fassung sah vor, dass bei der Berechnung von Kündigungsfristen Zeiten, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden müssen. Die Folge davon war, dass viele Jahre fleißiger Arbeit gar nicht zu einer Erhöhung des Zeitpuffers im Kündigungsschutzes führten. Einem 36 Jahre alten Mitarbeiter, der schon 15 Jahre im Betrieb war, konnte mit derselben Frist von einem Monat gekündigt werden, wie einem 36-Jährigen, der erst ein Jahr in der Firma arbeitete. Etwas anders war die Lage bei Angestellten; hier wurden „nur“ Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt. |
Diese Ursprungsfassung des § 622 BGB erklärte das Bundesverfassungsgericht am 16.11.1982, Az. 1 BvL 16/75, 1 BvL 36/79 für verfassungswidrig. Es sei unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, bei der Berechnung verlängerter Kündigungsfristen die Beschäftigungsdauer eines Arbeiters nicht zu berücksichtigen, weil sie zeitlich vor dem 35. Lebensjahr liegt, während bei einem Angestellten ab 25 Kerzen auf der Torte „die Uhr läuft“. 1990 wurde der Grenzwert vereinheitlicht, seitdem gelten die 25 Jahre für alle Beschäftigten. Hier nun der § 622 BGB zu Kündigungsfristen bei 2. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen: 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
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