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Die neue Rechtsprechung hat somit zur Folge, dass „unser“ Dreher nicht
mit einer Kündigung rechnen muss, solange in dem bei der A-GmbH verbleibenden
Betriebsteil noch „sozial stärkere“ Dreher beschäftigt sind. Soweit
dies zutreffen sollte, wäre eine dennoch ausgesprochene Kündigung
rechtswidrig und damit unwirksam. Ob seine Gründe für den Widerspruch
billigenswert sind, ist dabei unerheblich, zumal er seinen Widerspruch auch
gar nicht begründen muss. Das SchnellgerichtUrteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2008, Aktenzeichen 6 Sa 1809/07: Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang In der Klage ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Wartungselektroniker
klagte auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses aufgrund seines längere
Zeit nach einem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs. Der Hintergrund:
Seine Firma (im weiteren T.AG) hat im Juni 2005 den Geschäftsbereich
Com MD Mobile Devices an die C. Corporation mit Sitz in Taiwan |
Die Unternehmen schlossen einen als „Master Sale and Purchase Agreement“ („MSPA“) bezeichneten Vertrag. Der weltweite Verkauf war Ende September 2005 perfekt („Closing“). Das MSPA sah vor, dass die Vermögensgegenstände Land für Land im Wege der Einzelrechtsübertragung („Asset Deal“) auf eine eigens gegründete Landesgesellschaft der C.-Gruppe übertragen werden. Daher gründete die C. Corporation eine neue Firma und zwar die C. Mobile GmbH u. Co. OHG (im Weiteren C. Mobile). Gesellschafterinnen dieser C. Mobile waren die C. Mobile Management GmbH, mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 € und die C. X. GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. Die Obergesellschaft, die C. Corporation in Taiwan war alleinige Gesellschafterin der C. Mobile Holding BV mit Sitz in den Niederlanden, welche die alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen war. Die Beklagte zahlte im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf einen dreistelligen Millionenbetrag an die C. Corporation. Der wirtschaftliche Teilbetrieb Mobile Devices wurde unter Wahrung seiner organisatorischen Identität samt Mitarbeitern und wesentlichen Teilen der Betriebsmittel auf die C. Mobile übertragen. Über den Betriebsübergang wurde unser Wartungselektroniker mit Informationsschreiben vom 29.08.2005 – auszugsweise - wie folgt informiert:
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