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„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerspreche ich dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses auf die B-GmbH zum 01.01.2009. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift“

Die neue Rechtsprechung hat somit zur Folge, dass „unser“ Dreher nicht mit einer Kündigung rechnen muss, solange in dem bei der A-GmbH verbleibenden Betriebsteil noch „sozial stärkere“ Dreher beschäftigt sind. Soweit dies zutreffen sollte, wäre eine dennoch ausgesprochene Kündigung rechtswidrig und damit unwirksam. Ob seine Gründe für den Widerspruch billigenswert sind, ist dabei unerheblich, zumal er seinen Widerspruch auch gar nicht begründen muss. Artikel Ende

Das Schnellgericht

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2008, Aktenzeichen 6 Sa 1809/07: Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang

In der Klage ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Wartungselektroniker klagte auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses aufgrund seines längere Zeit nach einem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs. Der Hintergrund: Seine Firma (im weiteren T.AG) hat im Juni 2005 den Geschäftsbereich Com MD Mobile Devices an die C. Corporation mit Sitz in Taiwan
verkauft.

Die Unternehmen schlossen einen als „Master Sale and Purchase Agreement“ („MSPA“) bezeichneten Vertrag. Der weltweite Verkauf war Ende September 2005 perfekt („Closing“). Das MSPA sah vor, dass die Vermögensgegenstände Land für Land im Wege der Einzelrechtsübertragung („Asset Deal“) auf eine eigens gegründete Landesgesellschaft der C.-Gruppe übertragen werden. Daher gründete die C. Corporation eine neue Firma und zwar die C. Mobile GmbH u. Co. OHG (im Weiteren C. Mobile). Gesellschafterinnen dieser C. Mobile waren die C. Mobile Management GmbH, mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 € und die C. X. GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. Die Obergesellschaft, die C. Corporation in Taiwan war alleinige Gesellschafterin der C. Mobile Holding BV mit Sitz in den Niederlanden, welche die alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen war. Die Beklagte zahlte im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf einen dreistelligen Millionenbetrag an die C. Corporation.

Der wirtschaftliche Teilbetrieb Mobile Devices wurde unter Wahrung seiner organisatorischen Identität samt Mitarbeitern und wesentlichen Teilen der Betriebsmittel auf die C. Mobile übertragen. Über den Betriebsübergang wurde unser Wartungselektroniker mit Informationsschreiben vom 29.08.2005 – auszugsweise - wie folgt informiert:

„Sehr geehrte Herr H., wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes Com MD (Mobile Devices) zum 01.10.2005 in die C. Mobile GmbH Co. OHG (im Folgenden: C. Mobile) übertragen.“

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