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Drahtseilakt Betriebsübergänge:
Gründe, Folgen und Fakten

„Sie haben soeben den nahtlosen Übergang von Zorn
zu Verhandlung geschafft.“

(Dr. House, gespielt von Hugh Laurie in der gleichnamigen TV-Serie)

Vielleicht wäre Dr. Gregory House auch ein guter Anwalt für Arbeitsrecht. Man weiß es nicht so genau. Sicherlich aber hätte die Gegenseite bei ihm kein leichtes Spiel – egal, on es sich dabei um die Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite handelt. Sein Spruch (in dem es im Übrigen um die Begleitungsstadien todkranker Patienten geht) ist jedenfalls insofern symptomatisch, was Betriebsübergänge angeht, als dass es sich auch dabei stets um Wanderungen auf schmalem Grat handelt. Die Entwicklung der EuGHRechtsprechung hierzu würde allein drei bis fünf Online-Magazine füllen. Wir wollen uns aber heute mit den ganz alltäglichen Missverständnissen und Fragen beschäftigen, die bei Betriebsübergängen gemäß § 613a BGB auftreten. „Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die Probleme für den rechtsanwendenden Arbeitnehmer häufi g dann erst beginnen, wenn klar ist, dass sein Arbeitsverhältnis einem Betriebsübergang unterliegt“, erläutert SWP-Anwalt Joachim Piezynski.

„So halten sich in der allgemeinen Rechtsmeinung hartnäckig verschiedene Gerüchte, mit denen es aufzuräumen gilt.“

Zunächst zur besseren Orientierung hier der vollständige Wortlaut von § 613a BGB:

§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

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