Drahtseilakt Betriebsübergänge: Gründe, Folgen und Fakten
„Sie haben soeben den nahtlosen Übergang von Zorn
zu Verhandlung geschafft.“
(Dr. House, gespielt von Hugh Laurie in der gleichnamigen TV-Serie)
Vielleicht wäre Dr. Gregory House auch ein guter Anwalt für Arbeitsrecht.
Man weiß es nicht so genau. Sicherlich aber hätte die Gegenseite bei ihm
kein leichtes Spiel – egal, on es sich dabei um die Arbeitnehmer- oder
Arbeitgeberseite handelt. Sein Spruch (in dem es im Übrigen um die Begleitungsstadien
todkranker Patienten geht) ist jedenfalls insofern symptomatisch,
was Betriebsübergänge angeht, als dass es sich auch dabei stets
um Wanderungen auf schmalem Grat handelt. Die Entwicklung der EuGHRechtsprechung
hierzu würde allein drei bis fünf Online-Magazine füllen.
Wir wollen uns aber heute mit den ganz alltäglichen Missverständnissen
und Fragen beschäftigen, die bei Betriebsübergängen gemäß § 613a BGB
auftreten. „Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die Probleme für den
rechtsanwendenden Arbeitnehmer häufi g dann erst beginnen, wenn klar
ist, dass sein Arbeitsverhältnis einem Betriebsübergang unterliegt“, erläutert
SWP-Anwalt Joachim Piezynski.
„So halten sich in der allgemeinen
Rechtsmeinung hartnäckig verschiedene Gerüchte, mit denen es aufzuräumen
gilt.“
Zunächst zur besseren Orientierung hier der vollständige Wortlaut von §
613a BGB:
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen
Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese
Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch
eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen
nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum
Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die
Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines
anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt
werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und
Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung
nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit
im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen
dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.