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Zwar sähe der Wortlaut des § 111 Satz 2 BetrVG lediglich vor, dass der Betriebsrat zu seiner Unterstützung „einen“ Berater hinzuziehen könne. Aber die Beratung durch ein Beratungsunternehmen, das als juristische Person verfasst ist, sei damit gestattet. Auch mehrere externe Berater seien möglich, sofern dies „erforderlich“ sei. Damit griffen die Einwände des Arbeitgebers gegen die entstandenen Kosten nicht. Da § 111 Satz 2 BetrVG Beratungskosten auf Betriebsratsseite nicht ausdrücklich regele, richte sich die Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG – womit alle Kosten zu tragen seien, die erforderlich und verhältnismäßig sind.

2. Einstweilige Verfügung – Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat (Stichwort Einigungsstelle) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2005 (5 TaBV 18/05)

Begehrt der Betriebsrat per einstweiliger Verfügung die Hinzuziehung eines Wirtschaftsberaters zu einer vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme, so fehlt der erforderliche Verfügungsgrund (also die Dringlichkeit), wenn durch Beschluss des Arbeitsgerichts zu dieser Maßnahme schon eine

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Einigungsstelle eingerichtet wurde. Denn sie kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen, insofern bedarf es in der Regel keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG.

3. Beratungsanspruch: Betriebsrat, Betriebsänderung und das Rechtsanwaltshonorar Hessisches LAG, Beschluss vom 19.02.2004 (9 TaBV 95/03)

Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs 1 BetrVG Anspruch auf Freistellung vom Anwaltshonorar, wenn die Beratung, die er in Anspruch nimmt, nach § 111 Satz 2 BetrVG erforderlich ist. Artikel Ende

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