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Das Schnellgericht:
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Nach Ansicht des LAG Hamm ist der Anspruch der Unternehmensberatung begründet. Er ergibt sich aus den §§ 111 Satz 2, 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. . Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern Berater hinzuziehen. In diesem Fall waren vor der Einstellung der Produktion von Ketten und Bodenplatten samt Montage etwa 330 Mitarbeiter beschäftigt. Durch die geplante Betriebsänderung sollten rund 240 Arbeitsplätze weggefallen. Die Vorschrift des § 111 Satz 2 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und schnell mit externem Sachverstand gute Alternativen zur Beschäftigungssicherung zu erarbeiten, damit der Arbeitgeber diese auch noch berücksichtigen kann. In diesem Fall, so das Gericht, fehle es wohl kaum an der Erforderlichkeit der Hinzuziehung externer Berater (die muss schließlich gegeben sein, auch wenn das Gesetz keine genauen Einschränkungen nennt, da die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber wegen fehlender Regelung in § 111 Satz 2 BetrVG sich allein aus der Vorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG ergibt, die sich nur auf notwendige und erforderliche Kosten bezieht). Der Arbeitgeber könne hier, so das Gericht, nicht darauf verweisen, der Betriebsrat hätte sich durch einen Bevollmächtigten der IG Metall beraten lassen können. Die Bewertung, wer ihn am Besten berate, obliege nur dem Betriebsrat selbst. Fortsetzung auf nächster Seite
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