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Das Imperium schlägt zurück:Consulting auch für Betriebsräte? Wie Sie im Restrukturierungsfall noch mehr Know How auf Ihrer Seite binden – und wann der Arbeitgeber zahlen muss„Jetzt wo Du in ’nem scharfen Penthouse wohnst, möchte ich dein Finanzberater sein.“ Aus „Große Haie, kleine Fische“ Betriebsräte haben es in der Regel nie einfach – so „sexy“ wie in unserem Filmzitat sind sie selten. In der Regel kommt also niemand zu ihnen, um Beratungsdienste anzubieten. Und Arbeitgeber stellen Betriebsräte oftmals vor vollendete Tatsachen, statt sie aktiv und früh in betriebliche Krisensituationen zu integrieren. Entscheidungshintergründe bleiben meist völlig unklar. Auf dieser Basis ist es den Arbeitnehmervertretern jedoch nicht möglich, geplante Maßnahmen auf wirtschaftliche Notwendigkeit und Wirksamkeit sachgerecht zu analysieren. Beratung tut also not.
| Gutachter, Sachverständige und Berater gehören inzwischen zum gängigen
Instrumentarium der Problemlösung in Wirtschaft und Politik. Auch
der Betriebsrat hat im Rahmen der §§ 80 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 und 111 S. 2
BetrVG die Möglichkeit, sich durch sachkundige Arbeitnehmer, Sachverständige
oder Berater unterstützen zu lassen. Obwohl das Betriebsratsamt
ein „Laienamt“ ist, kann der Betriebsrat so Kenntnisdefizite ausgleichen,
„auf Augenhöhe“ verhandeln. Den Vorteilen des Betriebsrats steht eine
Reihe gravierender Nachteile des Arbeitgebers gegenüber: Er muss die oft
hohen Kosten für die Sachverständigen tragen. Zudem kann der Einsatz
von Sachverständigen durch den Betriebsrat bzw. ein Streit über dessen
Berechtigung die Umsetzung geplanter Arbeitgebermaßnahmen erheblich
verzögern. Dank des drohenden zeitlichen Verzugs hat schon so mancher
Betriebsrat dem Arbeitgeber inhaltliche Zugeständnisse abringen können.
In der Praxis der Mitbestimmung kommt der Betriebsratswirtschaft eine immer größere Rolle zu. Viele deutsche Unternehmen haben in den letzten Jahren mit Betriebsräten und Gewerkschaften über Standortschließungen, Produktionsverlagerungen und Outsourcing verhandelt. Oft ging es auch um Lohnverzicht oder Ausweitung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Fortsetzung auf nächster Seite
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