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FazitWie Sie sehen, kann man sich auch bei einer gütlichen Einigung mit dem Arbeitgeber „in beiderseitigem Einvernehmen“ rasch ziemlich tief ins eigene Fleisch schneiden – selbst wenn man es nur gut meint und für klare Verhältnisse sorgen will. Auch bei Einigungen im Arbeitsrecht bewahrheitet sich daher die alte Volksweisheit: „Holzauge, sei wachsam!“. Das bedeutet, jeder Arbeitnehmer sollte genau hinschauen, bevor er mit seinem Arbeitgeber Einigungen trifft, die alle (weiteren) Ansprüche ausschließen können. Denn wie das Urteil des BAG zeigt, sind davon im Zweifel auch solche Ansprüche erfasst, über die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht verhandelt haben und/oder die womöglich zum Zeitpunkt der Einigung noch gar nicht entstanden bzw. fällig waren. Eine Ausnahme hierfür besteht nach der bisherigen geltenden Rechtsprechung im Zweifel nur bei Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung. Hierzu finden Sie noch ein paar Informationen in der Rubrik „Das Schnellgericht“. Ansonsten wissen Sie ja: SWP berät Sie gern, falls Sie sich in einer unklaren
Situation befinden sollten. Und wie immer gilt: Am Besten lassen Sie
Ausgleichsklauseln und ähnliche Feinheiten prüfen, bevor das Kind in den
Brunnen gefallen ist. Sonst können auch die besten Anwälte wenig für Sie
tun, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eindrucksvoll belegt.
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