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Im Arbeitsvertrag bestand ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Nach Kündigung durfte der Kläger danach „für die Dauer von 2 Jahren weder für ein Wettbewerbsunternehmen des Optikmaschinenbaus tätig zu werden, egal ob als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter oder selbständiger Handelsvertreter, noch ein derartiges Wettbewerbsunternehmen errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen“. Im Gegenzug verpfl ichtete sich die Firma, ihrem Ex-Angestellten für die Dauer des Wettbewerbsverbotes monatlich 50 Prozent des im letzten Jahr vor der Kündigung bezogenen Mindesteinkommens zu gewähren (sog. Karenzentschädigung).

Der Rechtsstreit über die Kündigung endete im Januar 2006 durch eine gerichtliche Einigung (Vergleich). Darin akzeptierte der Kläger die Kündigung. Im Gegenzug verpfl ichtete sich die die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.000,00 EUR“. Ferner heißt es in dem Vergleich:

„Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vergleiches alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.“

Zuvor war in den gerichtlich und außergerichtlich geführten Verhandlungen nicht ausdrücklich die Rede vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gewesen. In einem Schreiben von Dezember 2005 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur betont, dass „das Gesamtproblem gelöst“ werden solle und dass daher mögliche Ansprüche des Klägers bis Ende Juli 2006 geregelt und in dem Abfindungsbetrag berücksichtigt sein müssten. So geschah es dann auch. Dann wollte allerdings die Firma einen Teil der Abfindung mit nicht abgerechneten Spesen aus den letzten Monaten

des Arbeitsverhältnisses verrechnen. Der Anwalt des Klägers führte darauf hin schriftlich an: „Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Abfindung mit 25.000,00 € alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten.“ Schließlich habe sein Mandant Urlaub, Überstunden und Rentenzahlungen als Positionen in die Abfindung mit eingebracht, „um Ruhe zu schaffen“. Insofern sehe der Vergleich lediglich vor, für Dezember 2005 das Krankengeld in bisheriger Höhe zu zahlen. Dazu komme noch die Abfindung von 25.000,00 €. Er schloss mit den Worten: „Mit Erfüllung dieses Vergleiches sollten dann alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein. Von daher weisen Sie bitte Ihre Mandantschaft darauf hin, dass die nunmehr vorgenommenen Verrechnungen nach dem Vergleich nicht mehr möglich sind.“

Im Mai 2006 verlangte der Ingenieur schließlich erstmals die Zahlung seiner Karenzentschädigung in Höhe von insgesamt 31.406,51 US-Dollar. Die wurde verweigert, weil die Abgeltungsklausel in Ziff. 8 des gerichtlichen Vergleichs „dagegen stehe“.

Das BAG hatte also zu klären, ob die Ansprüche durch Unachtsamkeit abgegolten waren, oder nicht. Es ging davon aus, dass ein verbindliches Wettbewerbsverbot arbeitsvertraglich vereinbart wurde, und dass es durch den abgeschlossenen Vergleich und dessen Ausgleichsklausel aufgehoben wurde. Warum?

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