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| Im Arbeitsvertrag bestand ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Nach
Kündigung durfte der Kläger danach „für die Dauer von 2 Jahren weder
für ein Wettbewerbsunternehmen des Optikmaschinenbaus tätig zu werden,
egal ob als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter oder selbständiger
Handelsvertreter, noch ein derartiges Wettbewerbsunternehmen errichten
oder sich an einem solchen zu beteiligen“. Im Gegenzug verpfl ichtete sich
die Firma, ihrem Ex-Angestellten für die Dauer des Wettbewerbsverbotes
monatlich 50 Prozent des im letzten Jahr vor der Kündigung bezogenen
Mindesteinkommens zu gewähren (sog. Karenzentschädigung).
Der Rechtsstreit über die Kündigung endete im Januar 2006 durch eine gerichtliche Einigung (Vergleich). Darin akzeptierte der Kläger die Kündigung. Im Gegenzug verpfl ichtete sich die die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.000,00 EUR“. Ferner heißt es in dem Vergleich: „Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vergleiches alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.“ Zuvor war in den gerichtlich und außergerichtlich geführten Verhandlungen
nicht ausdrücklich die Rede vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
gewesen. In einem Schreiben von Dezember 2005 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur betont, dass „das Gesamtproblem gelöst“ werden
solle und dass daher mögliche Ansprüche des Klägers bis Ende Juli
2006 geregelt und in dem Abfindungsbetrag berücksichtigt sein müssten.
So geschah es dann auch. Dann wollte allerdings die Firma einen Teil der
Abfindung mit nicht abgerechneten Spesen aus den letzten Monaten |
des Arbeitsverhältnisses verrechnen. Der Anwalt des Klägers führte darauf hin
schriftlich an: „Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Abfindung mit
25.000,00 € alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
erledigt sein sollten.“ Schließlich habe sein Mandant Urlaub, Überstunden
und Rentenzahlungen als Positionen in die Abfindung
mit eingebracht, „um Ruhe zu schaffen“. Insofern sehe der Vergleich lediglich
vor, für Dezember 2005 das Krankengeld in bisheriger Höhe zu zahlen.
Dazu komme noch die Abfindung von 25.000,00 €. Er schloss mit den
Worten: „Mit Erfüllung dieses Vergleiches sollten dann alle beiderseitigen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein. Von daher weisen
Sie bitte Ihre Mandantschaft darauf hin, dass die nunmehr vorgenommenen
Verrechnungen nach dem Vergleich nicht mehr möglich sind.“
Im Mai 2006 verlangte der Ingenieur schließlich erstmals die Zahlung seiner Karenzentschädigung in Höhe von insgesamt 31.406,51 US-Dollar. Die wurde verweigert, weil die Abgeltungsklausel in Ziff. 8 des gerichtlichen Vergleichs „dagegen stehe“. Das BAG hatte also zu klären, ob die Ansprüche durch Unachtsamkeit abgegolten waren, oder nicht. Es ging davon aus, dass ein verbindliches Wettbewerbsverbot arbeitsvertraglich vereinbart wurde, und dass es durch den abgeschlossenen Vergleich und dessen Ausgleichsklausel aufgehoben wurde. Warum? Fortsetzung auf nächster Seite
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