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Ausgleichsklauseln: Worauf Sie „im beiderseitigen Einvernehmen“ achten müssen„… denn sie wissen nicht, was sie tun!“ – Das ist nicht nur der Titel des letzten James Dean-Films von 1955. Diese Umschreibung passt leider allzu oft auf das Vorgehen von Arbeitnehmern oder – bei schlechter Rechtsberatung – Anwälten im Rahmen einvernehmlicher Beendigungen von Arbeitsverhältnissen. Denn egal, ob (außergerichtlicher) Aufhebungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich nach Kündigung – meist wollen Arbeitgeber Rechtsklarheit, wenn sie sich mit Arbeitnehmern über das Ende eines Arbeitsverhältnisses einigen. Dann verlangen sie eine Klausel im Einigungstext, die alle Ansprüche außer der getroffenen Einigung erledigt. Hier eine typische Ausgleichsoder Erledigungsklausel im Wortlaut: „Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einigkeit, dass mit Erfüllung des Vergleichs alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, egal aus welchem Rechtsgrund, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt sind.“
| Gegen solche Vereinbarungen ist meist nicht viel einzuwenden. Immerhin wirken sie in beide Richtungen. Auch der Arbeitgeber kann nicht im Nachhinein Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erheben, die ihm bei der Einigung (noch) unbekannt waren. Gefährlich sind diese Klauseln aber, weil Arbeitnehmer gern noch offene Zahlungsforderungen, etwa noch nicht gezahltes Weihnachtsgeld übersehen. Dann ist fraglich, ob Arbeitnehmer diese Forderungen trotz Ausgleichsklausel noch durchsetzen können. Über genau so einen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22.10.2008, Aktenzeichen 10 AZR 617/07. Der Kläger war zunächst bei der Muttergesellschaft seiner Firma beschäftigt, bevor er 2004 zur Tochter in Amerika wechselte. Er sollte dort Maschinen in Betrieb nehmen, Kunden schulen und war für Service- und Support zuständig. Sein Verdienst zuletzt: 68.523,53 US-Dollar jährlich, inklusive monatlichem Mietkostenzuschuss in Höhe von 1.000,00 Euro. Im Juli 2005 erkrankte der Mann. Mit Schreiben vom 11. November 2005 wurde ihm gekündigt. Fortsetzung auf nächster Seite
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