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Das Schnellgericht:
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Eine solche Tarifnorm muss die Angelegenheit nicht komplett selbst regeln. Die Tarifvertragsparteien haben hier denselben Spielraum wie die Betriebsparteien. Anderes wäre mit dem Zweck des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG nicht vereinbar und widerspräche der Wertung des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Betriebsparteien wiederum dürfen für bestimmte Fälle ein Alleinentscheidungsrecht des Arbeitgebers vorsehen, wenn es das Mitbestimmungsrecht nicht substantiell beeinträchtigt. |