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Fazit

Sie sehen: Bloß, weil kurz gearbeitet wird, muss das nicht automatisch bedeuten, dass der Betriebsrat den Kürzeren zieht. Andererseits zeigt aber auch gerade unser kleiner Medienspiegel zur Lage der Nation, dass Wachsamkeit angesagt ist: Damit aus dem Übergangszustand Kurzarbeit nicht die nächste Kündigungswelle wird, in der die Rationalisierungswut neue, noch nicht ausgeschöpfte Profitmaximierungschancen wittert.

Wie immer gilt: Nutzen Sie Ihren Gestaltungsspielraum klug, und scheuen Sie sich auch nicht davor, Druck zu machen, wenn absehbar ist, dass der Betrieb zur Normalität zurückkehren kann. Gerade damit aus Kurzarbeit keine Erosionserscheinungen in der Betriebskultur resultieren, muss der Betriebsrat der Geschäftsleitung manchmal vor allen Dingen eines sein: Lästig!

Vergessen Sie aber auch nicht, Fingerspitzengefühl walten zu lassen. In finanziellen Fragen zum Beispiel, wo wie erwähnt die Mehrheit der Juristen der Auffassung ist, das bei diesem Gestaltungsmerkmal von Kurzarbeit keine Mitbestimmung erzwingbar ist. Mehr als noch in vielen anderen Situationen, die Ihr Mitbestimmungsrecht berühren, müssen Sie bei Kurzarbeit ein gutes Gespür dafür entwickeln, wann es Zeit dafür ist, die Samthandschuhe auszuziehen und wann man sie besser anbehält.

SWP hilft Ihnen gern dabei – sei es, dass Sie bereits in die Situation Kurzarbeit hineindriften, oder dass aus aktuellem Anlass eine Betriebsvereinbarung bei Ihnen verhandelt werden soll. Auch, wenn es nur darum geht, den

Durchblick zu kriegen, was der für Sie zuständige Tarifvertrag betreffend den „Punkt K“ wirklich aussagt, hilft das SWP-Team Ihnen gern weiter. Schließlich will der Gesetzgeber per Kurzarbeit Arbeitsplätze schützen. Nehmen wir ihn beim Wort!

Vor Insolvenzeröffnung begründete vertragliche oder tarifliche Abfindungsansprüche sind einfache Insolvenzforderungen. Abfindungen aus Sozialplänen gehören nur dann zu den Masseverbindlichkeiten, wenn der Sozialplan erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustande kam oder von einem vorläufigen Insolvenzverwalter erstellt wurde. Ansprüche aus Sozialplänen, die früher als drei Monate vor dem Insolvenzverfahren wirksam wurden, sind einfache Forderungen.

Die Ansprüche der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor der Insolvenz sind durch das Insolvenzgeld gesichert. Die notwendigen Mittel bringt der Arbeitgeber in einem Umlageverfahren mit den Unfallversicherungsträgern auf. Anspruch haben alle Arbeitnehmer und Auszubildenden. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettogehalts gezahlt, das sind alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Seine Höhe wird maßgeblich durch den Insolvenzzeitraum bestimmt, also durch die dem Tag des Insolvenzereignisses bzw. bei Weiterarbeit seiner Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate. Jahressonderzahlungen sind bei der Berechnung des Insolvenzgeldes in voller Höhe zu berücksichtigen. Einer Vorfinanzierung der Löhne und damit des Insolvenzgeldes durch Dritte (etwa Banken) muss die Agentur für Arbeit zustimmen. Mit Antragstellung geht die Bruttoforderung des Arbeitnehmers auf sie über.

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