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Alle Räder stehen still.
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aus (zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit). Sinn der Übung: Firmen sollen so besser überleben können, auch wenn die Auftragslage schlecht ist. Schließlich werden Personalkosten abgefedert. Für die Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie zwar nicht gekündigt werden aber Lohneinbußen hinnehmen müssen. Auch das ist nach dem Willen des Staates eine Investition in die Zukunft: Firmen müssen so keine qualifi zierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben. Kurzarbeit muss bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur angemeldet werden. Nach §§ 169 ff. SGB III kann ein Unternehmen unter folgenden Bedingungen Kurzarbeit anmelden: Es muss ein „erheblicher Arbeitsausfall“ vorliegen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, also quasi ökonomischer höherer Gewalt, wie jetzt die Finanzkrise. Der Ausfall muss aber vorübergehend sein, und es muss Hoffnung auf Besserung bestehen. Auch darf er nicht vermeidbar sein. Arbeitnehmer können durch einseitige Weisung des Arbeitgebers nur dann in Kurzarbeit geschickt werden, wenn das im Arbeitsvertrag steht, was nur sehr selten der Fall ist. Kurzarbeit kann aber auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeführt werden. |