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Alle Räder stehen still.
Wenn der Atem kürzer wird: Kurzarbeit, die Folgen und welche Rolle der Betriebsrat spielt

„Hach, so viel Zeit und so wenig zu tun.“

Garfield in „Garfield: Der Film“

Frech, fett, faul und philosophisch: Wen wundert es, dass Comic-Kater Garfi eld sich nicht drum schert, dass wenig zu tun ist, und er den Hinweis seines Besitzers auf eine Maus in der Küche mit den Worten „Danke, ich bin satt…“ quittiert. Soviel Ruhe dürften allerdings die Beschäftigten in Deutschland und besonders in der Automobil-Zulieferindustrie kaum haben, über die bereits das Verdikt der Kurzarbeit verhängt wurde. Für SWP Grund genug, der Sache noch einmal auf den Grund zu gehen. Getreu dem Motto der Feuerzangen-Bohle daher zunächst einmal die grundlegende Frage: „Wat iss’n eigentlich Kurzarbeit?“

Kurzarbeit gibt Unternehmen die Möglichkeit, Kündigungen in schwierigen Zeiten zu vermeiden. Im Unternehmen wird bei Kurzarbeit für begrenzte Zeit weniger oder gar nicht gearbeitet. Den Verdienstausfall der Arbeitnehmer gleicht Vater Staat mit dem „Kurzarbeitergeld“ (KuG) in gewisser Höhe

aus (zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit). Sinn der Übung: Firmen sollen so besser überleben können, auch wenn die Auftragslage schlecht ist. Schließlich werden Personalkosten abgefedert. Für die Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie zwar nicht gekündigt werden aber Lohneinbußen hinnehmen müssen. Auch das ist nach dem Willen des Staates eine Investition in die Zukunft: Firmen müssen so keine qualifi zierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben. Kurzarbeit muss bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur angemeldet werden.

Nach §§ 169 ff. SGB III kann ein Unternehmen unter folgenden Bedingungen Kurzarbeit anmelden: Es muss ein „erheblicher Arbeitsausfall“ vorliegen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, also quasi ökonomischer höherer Gewalt, wie jetzt die Finanzkrise. Der Ausfall muss aber vorübergehend sein, und es muss Hoffnung auf Besserung bestehen. Auch darf er nicht vermeidbar sein. Arbeitnehmer können durch einseitige Weisung des Arbeitgebers nur dann in Kurzarbeit geschickt werden, wenn das im Arbeitsvertrag steht, was nur sehr selten der Fall ist. Kurzarbeit kann aber auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeführt werden.

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