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Fazit:Das Urteil zeigt, dass die Frage, ob man mit seinem Weihnachtsgeld fest kalkulieren kann, wenn der Arbeitsvertrag einen „Freiwilligkeitsvorbehalt“ enthält, relativ leicht zu beantworten ist: nämlich grundsätzlich mit Nein! Auch bei wiederholten Zahlungen in der Vergangenheit verhindert so ein Vorbehalt das Entstehen einer „Betrieblichen Übung“ mit Anspruchscharakter. Ausnahmen gelten nur, wenn ein Arbeitgeber – wie im entschiedenen Fall – allzu klug sein wollte und die Sonderzahlungen in den Muster-Arbeitsverträgen einerseits als freiwillige Leistung darstellt, die er aber andererseits auch noch jederzeit widerrufen können wollte. Das BAG hat diesen Klauseln, die zu Sonderzahlungen quasi „mit Netz und doppeltem Boden“ geführt haben, eine Absage erteilt. Daher haben Arbeitnehmer in solchen Fällen aufgrund der Unwirksamkeit der Vertragsklauseln auf die Sonderzahlungen, wie hier das Weihnachtsgeld, Anspruch. Voraussetzung ist aber immer eine dreimalige Zahlung in der Vergangenheit. |
Dies gilt aber nur für Muster-Arbeitsverträge, die nach dem In-Kraft-Treten der so genannten Schuldrechtsreform 2002 geschlossen oder geändert wurden. Davor abgeschlossene und nicht veränderte Alt-Verträge führen nicht zu dieser Rechtsfolge. Bei ihnen müsste durch das Arbeitsgericht eine ergänzende Auslegung – wiederum mit nicht kalkulierbarem Ausgang – vorgenommen werden.
Aber auch das ist kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken. Wenn Sie
ähnliche Fragen oder Bedenken haben, was Ihren Arbeitsvertrag angeht,
können Sie sich jederzeit an SWP wenden. Vielleicht lässt sich ja auch schon
im Rahmen einer Beratung ein guter Ansatzpunkt finden – besonders wenn
Ihr Arbeitgeber so agiert haben sollte, wie in unserem Beispielfall.
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