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Die Klägerin arbeitete seit 1992 bei einer Eisenbahn- und Bauplanungsgesellschaft als technische Angestellte. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Die Angestellte erhält Weihnachtsgratifikation in Höhe des Bruttogehaltes / nach den tariflichen Bestimmungen / nach den betrieblichen Vereinbarungen / als betriebliche Leistung mit Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers dar.“ Also von vornherein eine widersprüchliche Formulierung. Die in § 5 des Vertrags vom 1. März 1996 unterstrichenen Worte “Weihnachtsgratifikation in Höhe des Bruttogehaltes” wurden maschinenschriftlich in die Vertragsurkunde eingefügt. Im Januar 2003 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab Februar 2003 ein monatliches Grundgehalt von 2000 Euro erhält und dass alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag vom 1. März 1996 unberührt bleiben. Die Firma zahlte in den Jahren 1992 bis 2003 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe der jeweiligen Bruttomonatsvergütung. 2004 sollte damit Schluss sein. Die Angestellte hakte im Januar 2005 schriftlich nach, schließlich ging die Sache vor Gericht. Sie argumentierte, nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung Anspruch auf Weihnachtsgeld für 2004 zu haben. Die Regelungen in § 5 der Arbeitsverträge hätten das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht verhindert, zudem halte die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht stand, da sie widersprüchlich sei. Die Firma habe zudem Gründe für den Widerruf zu keinem Zeitpunkt erklärt. Ziel der Klägerin vor Gericht: Das Weihnachtsgeld |
für das Jahr 2004 in Höhe von 2000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent zu bekommen. Die Firma hielt dagegen: Die Regelung im Arbeitsvertrag verhindere einen Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation. Das zuständige Arbeitsgericht hingegen wies die Klage ab. Schließlich zog sich das Ringen ums Weihnachtsgeld durch alle Instanzen bis vors BAG. Das gab ihr am Ende recht: „Der Klägerin steht nach § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 1. März 1996 für das Jahr 2004 Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts von 2.000,00 Euro zu.“ Ohne Bedeutung sei dabei, dass die Parteien die Worte in § 5 Satz 1 des Vertragsmusters “nach den betrieblichen Vereinbarungen” nicht gestrichen hätten. Der Vorbehalt in § 5 Satz 2 des Vertrags, wonach ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht, hindere den Anspruch der Klägerin auf Weihnachtsgeld für 2004 entgegen der Ansicht des Unternehmens nicht. Allerdings erkenne die Rechtsprechung des BAG an, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der nicht bloß darauf hinweist, dass sich der Arbeitgeber “freiwillig” zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein, das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf künftige Sonderzahlungen verhindern kann. Der Arbeitgeber kann einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob |