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Weihnachtsgeld – oder warum manche Geschenke kriegen und manche nicht

„Einmal, ein einziges Mal nur möchte ich normal Weihnachten feiern!“

Bruce Willis als Cop John McLane in Stirb Langsam 2

Sicher, Officer John McClane in Stirb Langsam 2 wäre schon mit weniger zufrieden: Beispielsweise mit einem Weihnachtsfest, an dem nicht auf ihn geschossen wird. Für viele Arbeitnehmer steht jetzt aber wieder die große Frage im Raum: Weihnachtsgeld oder nicht Weihnachtsgeld? Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur „Betrieblichen Übung“ wird verständlich, warum viele Arbeitgeber so einen Schlingerkurs fahren – zahlen sie drei Jahre in Folge die gleiche Summe, entsteht eine „Gewöhnung“, auf die sich Arbeitnehmer berufen können. Die Folge: Sie müssen weiterzahlen. Um nicht in diese Zwickmühle zu geraten, sorgen die meisten Unternehmen vor. Tarif- oder Arbeitsverträge sehen ohnehin nur selten 13 Monatsgehälter vor. Leisten Arbeitgeber freiwillig Zahlungen auf Basis von Betriebsvereinbarungen, können sie das durch Kündigung der Betriebsvereinbarung abstellen. Zudem enthalten viele Arbeitsverträge Klauseln, die besagen, dass die Gewährung von Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld freiwillig und jederzeit widerruflich sein soll. Dadurch soll das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert werden. Die Rechtslage ist aber nicht eindeutig.

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die „regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers“, aus denen Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung auf Dauer gewährt wird (Verhalten des Arbeitgebers signalisiert eine Willenserklärung gemäß § 151 BGB). Das schafft ein vertragliches Schuldverhältnis, aus dem bei Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit dem Willen, sich zu verpflichten handelte. Eine Willenserklärung tritt im Rechtsverkehr schon ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen äußerte – in unserem Falle die Zahlung von Weihnachtsgeld. Ob sein Verhalten für den Chef im Sinne einer betrieblichen Übung bindend ist, muss also danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers auf einen Bindungswillen schließen durfte. Faustregel: Wird jährlich an die gesamte Belegschaft eine Gratifikation gezahlt, tritt nach dreimaliger vorbehaltloser Gewährung Verbindlichkeit ein. Zumindest in der Theorie nach geltender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Wann also kann man mit seiner Weihnachtsgratifikation fest kalkulieren? Über so einen Fall hatte der 10. Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008, Aktenzeichen 10 AZR 606/07 zu entscheiden.

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