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3. LAG Düsseldorf vom 18.01.2007 (Az: 5 (8) Sa1023/06)
Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor der Insolvenz entstanden, sind einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO besteht ausnahmsweise, wenn Abfindungsansprüche bestehen, die auf ein Sonder-vermögen zielen, das separat von der Insolvenzmasse verwaltet wird.

4. BAG vom 20.09.2006 (6 AZR 249/05)
- Massenentlassung in der Insolvenz

Tarifvertraglich unkündbare Arbeitsverhältnisse sind im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar. Eine Kündigung erfolgt wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende Grund, nicht nur der äußere Anlass ist. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs liegt vor, wenn sie damit begründet wird, dass der neue Betriebsinhaber die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, ablehnt, weil der „ihm zu teuer sei“ (aber der Arbeitsplatz erhalten bleibt). Die bloße Forderung des Erwerbers, die Belegschaft vor dem
Betriebs-übergang zu verkleinern, genügt nicht als sachlicher Grund. Ein Sanierungskonzept des Veräußerers zur Verbesserung des Betriebes kann ein sachlicher Grund sein, der die Kündigung rechtfertigt.
Kündigungen vor beabsichtigten Betriebsübernahmen müssen nicht allein auf einem Er-werberkonzept fußen. Im Gegenteil liegt bei der Umsetzung eines Veräußerer-Konzepts ein betriebliches Erfordernis für den Betriebsinhaber

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vor, das die Kündigung unter Voraussetzung des § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigt.
Grob fehlerhaft im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Sozialauswahl nur, bei einem offensichtlichen, schweren Fehler der beim Interessenausgleich, etwa bei der Gewichtung der Auswahlkriterien, Ausgewogenheit vermissen lässt. Bei der Gewichtung der Sozialdaten wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Dienstalter und Unterhaltspflichten besteht keine Rangfolge zu Gunsten eines der Kriterien.

5. BAG vom 30.05.2006 (1 AZR 25/05)
- Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung

Begründet ein Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch betriebsverfassungswidriges Verhalten Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs 3 BetrVG, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs 1 Nr 2 InsO. Sie können mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Eine Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks bei Auflösung des Betriebs auf unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Durchführung beginnt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift. Sie beginnt aber nicht mit der widerruflichen Freistellung der Arbeitnehmer. Artikel Ende

 

 

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