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| 3. LAG Düsseldorf vom 18.01.2007 (Az: 5 (8) Sa1023/06) Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor der Insolvenz entstanden, sind einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO besteht ausnahmsweise, wenn Abfindungsansprüche bestehen, die auf ein Sonder-vermögen zielen, das separat von der Insolvenzmasse verwaltet wird. 4. BAG vom 20.09.2006 (6 AZR 249/05)
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vor, das die Kündigung unter Voraussetzung des § 1 Abs. 2 KSchG
rechtfertigt. Grob fehlerhaft im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Sozialauswahl nur, bei einem offensichtlichen, schweren Fehler der beim Interessenausgleich, etwa bei der Gewichtung der Auswahlkriterien, Ausgewogenheit vermissen lässt. Bei der Gewichtung der Sozialdaten wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Dienstalter und Unterhaltspflichten besteht keine Rangfolge zu Gunsten eines der Kriterien. 5. BAG vom 30.05.2006 (1 AZR 25/05)
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