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Das Schnellgericht 1. LAG Hamm vom 19.09.2007 (Az: 2 Sa 1844/06) 2. LAG Hamm vom 26.02.2007 (Az: 10 TaBVGa 3/07)
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Die Freistellung durch den Insolvenzverwalter ist kein Personalabbau im
Sinne der Einschränkung des Betriebes nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG.
Freigestellte Mitarbeiter bleiben bis Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zur
Stilllegung Arbeitnehmer der Verfahrensschuldnerin. Auch die Freistellung
der Belegschaft und die Vergabe restlicher Abwicklungsarbeiten an eine
Leiharbeitsfirma ist keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation
im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG, die ebenfalls als Betriebsänderung
im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG gilt.
Anmerkung SWP: Fortsetzung auf nächster Seite
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