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Das Schnellgericht

1. LAG Hamm vom 19.09.2007 (Az: 2 Sa 1844/06)
Der Insolvenzverwalter muss die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungswirkung gemäß § 125 Abs 1 S 1 Nr. 1 InsO, also eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 S 3 BetrVG, beweisen. Die Vermutungswirkung gilt nicht, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste wegen Stilllegung des Betriebes geschlossen wurde, eine Auffanggesellschaft aber den Betrieb weiterführt (auch, wenn nur teilweise).

2. LAG Hamm vom 26.02.2007 (Az: 10 TaBVGa 3/07)
Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass es keine Betriebsänderung gibt, bevor ein Interessenausgleich besteht oder gescheitert ist. Das kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.
Die Freistellung von Arbeitnehmern eines überschuldeten, zahlungsunfähigen Betriebes im Insolvenzverfahren oder kurz vor endgültiger Betriebsstilllegung (besonders, wenn masse-unzulänglich) ist keine grundlegende, wesentliche Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG.

Spaltenende

Die Freistellung durch den Insolvenzverwalter ist kein Personalabbau im Sinne der Einschränkung des Betriebes nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Freigestellte Mitarbeiter bleiben bis Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zur Stilllegung Arbeitnehmer der Verfahrensschuldnerin. Auch die Freistellung der Belegschaft und die Vergabe restlicher Abwicklungsarbeiten an eine Leiharbeitsfirma ist keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG, die ebenfalls als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG gilt.

Anmerkung SWP:
Diese auf den ersten Blick erstaunliche Entscheidung des LAG Hamm verliert an Brisanz, da eine Freistellung sämtlicher Mitarbeiter eine Betriebsänderung nach § 11 Satz 3 Nr. 1 BetrVG in Form einer Betriebsstilllegung gleichkommt. Darum ging es aber hier nicht, weil es hierzu sowohl bereits einen gescheiterten innerbetrieblichen Interessenausgleich als auch einen gescheiterten Interessenausgleich vor der Einigungsstelle gab.

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