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Betriebsänderungen in der Insolvenz:
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Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen über, wenn das Insolvenzgericht ein Verfügungsverbot ausspricht. Auswirkungen der Insolvenz auf die Arbeitnehmer Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rührt nicht an bestehende Arbeitsverhältnisse. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung werden bei Aufrechterhaltung des Kündigungsschutzes und Geltung des § 613a BGB (Betriebsübergang) aber verkürzt, um Investoren zu gewinnen und Unternehmenssanierung zu erleichtern. Bloß, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen keine außerordentlichen oder ordentlichen Kündigungen nötig sein. Der vorläufige Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers, nur er darf kündigen. Kündigungsschutzklagen werden gegen ihn erhoben. Er kann Mitarbeiter von der Arbeit freistellen, wenn keine sinnvolle Beschäftigung mehr möglich ist. Entgeltforderungen der Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten, falls der Schuldner sie für einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig bleibt. Entscheidend ist, ob die Arbeitsleistung in der Zeit danach erbracht wurde. Der Insolvenzverwalter muss die Arbeitsleistung nicht tatsächlich abrufen, Annahmeverzug genügt – Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden übrigens der tatsächlichen Arbeitszeit zugeordnet. Fortsetzung auf nächster Seite
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