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Betriebsänderungen in der Insolvenz:
Der juristische Rahmen

Der lateinische Begriff Insolvenz (lat. insolvens, „nicht-lösend“, im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen könnend“) meint die Unfähigkeit eines Schuldners, Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Gemeint ist akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Allgemein dient ein Insolvenzverfahren der Haftungsverwirklichung. Das Insolvenzrecht sieht Liquidation, übertragende Sanierung und Sanierung des Schuldners als gleichwertig. Das Insolvenzgericht berücksichtigt die Ansprüche aller Gläubiger in gleichem Maße. Das Vermögen des Schuldners wird auf die Gläubiger verteilt.

Ein Insolvenzverfahren startet nur auf Antrag. Zuständig ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen liegt. Sowohl Gläubiger als auch Arbeitnehmer mit offenen Lohnforderungen oder der Arbeitgeber selbst können den Antrag stellen. Der Betriebsrat ist kein Gläubiger – und nicht antragsberechtigt. Der Gläubiger muss Forderung und Antrag begründen können. Es gibt drei Gründe: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Zahlungsunfähig ist, wer objektiv nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunwilligkeit und kurze Engpässe zählen nicht. Bei juristischen Personen und Gesellschaften, für die keine natürliche Person haftet, ist auch Überschuldung ein Grund. Sie liegt vor, wenn Verbindlichkeiten das Schuldnervermögen übersteigen. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein weiterer möglicher Grund, wenn der Antrag vom Schuldner kommt. Das setzt voraus, dass der Schuldner bestehende Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann.

Das Insolvenzgericht prüft und kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, etwa einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Auf den geht die


Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen über, wenn das Insolvenzgericht ein Verfügungsverbot ausspricht.

Auswirkungen der Insolvenz auf die Arbeitnehmer

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rührt nicht an bestehende Arbeitsverhältnisse. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung werden bei Aufrechterhaltung des Kündigungsschutzes und Geltung des § 613a BGB (Betriebsübergang) aber verkürzt, um Investoren zu gewinnen und Unternehmenssanierung zu erleichtern. Bloß, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen keine außerordentlichen oder ordentlichen Kündigungen nötig sein. Der vorläufige Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers, nur er darf kündigen. Kündigungsschutzklagen werden gegen ihn erhoben. Er kann Mitarbeiter von der Arbeit freistellen, wenn keine sinnvolle Beschäftigung mehr möglich ist.

Entgeltforderungen der Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten, falls der Schuldner sie für einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig bleibt. Entscheidend ist, ob die Arbeitsleistung in der Zeit danach erbracht wurde. Der Insolvenzverwalter muss die Arbeitsleistung nicht tatsächlich abrufen, Annahmeverzug genügt – Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden übrigens der tatsächlichen Arbeitszeit zugeordnet.

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