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Das Schnellgericht

Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes
Bienenstiches

BAG-Urteil vom 12.08.1999, Aktenzeichen 2 AZR 923/98

In dem „Klassiker“ stritten die Parteien um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung 27 Jahre alte und verheiratete Klägerin war seit Dezember 1980 bei der Beklagten in deren Warenhaus in Essen als Buffetkraft mit einem Monatslohn von 1.705,00 DM brutto beschäftigt. Am 29. März 1982 wurde sie beobachtet, wie sie ohne Erlaubnis und ohne Bezahlung ein Stück Bienenstich aus dem Warenbestand nahm und hinter der Bedienungstheke verzehrte. Nach ihrer fristlosen Kündigung klagte die Verkäuferin.

Ihre Argumente: Sie habe sich am fraglichen Tag nicht wohlgefühlt. Bis zum Nachmittag habe sie kein Essen zu sich nehmen können. Als es ihr dann besser ging, habe sie, um den größten Hunger zu stillen, ein Stück Bienenstich verzehrt. Das sei zwar nicht in Ordnung gewesen, rechtfertige aber wohl keine fristlose Kündigung.

Das BAG sieht die Kündigung als wirksam an. Die Klägerin habe durch den unbezahlten Bienenstich rechtswidrig das Eigentum des Betriebs verletzt.

Auch ein geringer Wertverlust, wie etwa ein gestohlenes Stück Bienenstich, reiche als Grund zur außerordentlichen Kündigung.

Tarifliche „Altersgrenze 65“ wirksam
BAG-Urteil vom 18. Juni 2008, Aktenzeichen 7 AZR 116/07

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Die so erreichte Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Regelungen gegen Altersdiskriminierung schränken dies nicht ein. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Das entschied der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze.

Die Klägerin war seit 1975 als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats, in dem man das 65. Lebensjahr erreicht. Die Klage der Putzfrau blieb vor dem BAG und in den Vorinstanzen erfolglos. Artikel-Ende

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