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Ob Persönlichkeitsrechte verletzt wurden und draus die Unverwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse folge, muss im Einzelfall geklärt werden und lässt sich nicht allein mit Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung begründen. Ein Verwertungsverbot kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn durch die fehlerhaft Kontrolle Persönlichkeitsrechte der Klägerin erheblich verletzt wurden. Eine derartige Verletzung sei im Entscheidungsfall aber nicht erkennbar, urteilte das BAG. Körperliche Durchsuchungen oder Kontrolle des persönlichen Spinds, mitgeführter Taschen oder Kleidungsstücke stellen zwar einen beachtlichen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht dar, es ist allerdings zu beachten, dass es im Arbeitsverhältnis ohnehin nicht schrankenlos gewährleistet ist. Eingriffe ins Persönlichkeitsrecht können durch Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Arbeitgeberinteressen ist per Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das Persönlichkeitsrecht
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Vorrang hat. Im vorliegenden Fall, befand das BAG, sei kein Sachverhalt gegeben, der „auf Grund erheblicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ ein prozessuales Verwertungsverbot von Beweisen angemessen erscheinen lasse. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wurde schon deshalb nicht in verfassungsrechtlich bedenklichem Maße beeinträchtigt, weil sie der Kontrolle zugestimmt hatte. Da im Ergebnis nicht feststehe, ob es sich beim in der Kontrolle gefunden Lippenstift um einen Tester handelt und die Mitnahme dieser Ware vom Unternehmen gestattet war, war „der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung und auch zur abschließenden Interessenabwägung zurückzuverweisen“. Damit schloss das BAG seine Ausführungen.
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