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Warum auch auf unlauterem Wege erworbene Beweise in
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Taschenkontrolle verwenden, um eine Kündigung darauf zu stützen? Das gesunde Rechtsempfinden sagt sicher fast jedem: Nein! Mit der Parallele zu Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist man schnell bei der Hand. Jeder weiß: Ergebnisse von „Ermittlungspannen“, also verbotenen Methoden, dürfen vor Gericht nicht verwendet werden. Nun gilt im Arbeitsrecht aber das Zivil-, nicht dass Strafprozessrecht. Vor diesem Hintergrund traf der zweite Senat des BAG am 13.12.2007 in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 2 AZR 537/06 eine andere Entscheidung, als viele erwartet hätten. Worum ging es genau? Wie so oft um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Klägerin arbeitete seit dem Februar 1995 bei einer bundesweiten Drogeriekette, zuletzt als Verkaufsstellenverwalterin in der Verkaufsstelle I. Der zuständige Betriebsrat und die Drogeriekette hatten am 1. April 2003 eine „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Ordnung - Personalkontrollen” (im Folgenden: BV-Personalkontrolle) geschlossen. Ärgerlicherweise wurde sie alles andere als genau befolgt. Fortsetzung auf nächster Seite
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