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Warum auch auf unlauterem Wege erworbene Beweise in
Arbeitsrechtprozessen für Arbeitnehmer gefährlich sind

Von wegen „aus Mangel an Beweisen“

Columbo:
„Während ich mit dem General spreche, durchsuchen Sie seine Yacht.“
Officer Sanchez:
„Ohne Durchsuchungsbefehl, Sir?“
Columbo:
„Klar, ich kann den General ja fragen. Dann sagt er nein oder ja. Und während wir auf den Durchsuchungsbefehl warten, fangen Sie schon mal an.“


(aus Columbo mit Peter Falk)

Klar, über die Attitüde des schrulligen Inspektor Columbo konnte man sich im TV stets köstlich amüsieren – was aber würden Sie sagen, wenn Ihr Chef Ihre Arbeitstasche aufmacht und ihnen süffisant lächelnd erklärt: „Bis wir hierfür einen Gerichtsbeschluss haben, fangen wir einfach schon mal an…“?

Das BAG beschäftigt sich im genannten Urteil mit der Frage, was passiert, wenn der Arbeitgeber sich nicht an eine Betriebsvereinbarung zum Thema Taschenkontrollen und Co. hält – und trotzdem durchsucht. Die spannende Frage lautet: Darf der Arbeitgeber Erkenntnisse aus einer gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßenden

Taschenkontrolle verwenden, um eine Kündigung darauf zu stützen?

Das gesunde Rechtsempfinden sagt sicher fast jedem: Nein! Mit der Parallele zu Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist man schnell bei der Hand. Jeder weiß: Ergebnisse von „Ermittlungspannen“, also verbotenen Methoden, dürfen vor Gericht nicht verwendet werden. Nun gilt im Arbeitsrecht aber das Zivil-, nicht dass Strafprozessrecht. Vor diesem Hintergrund traf der zweite Senat des BAG am 13.12.2007 in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 2 AZR 537/06 eine andere Entscheidung, als viele erwartet hätten.

Worum ging es genau? Wie so oft um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Klägerin arbeitete seit dem Februar 1995 bei einer bundesweiten Drogeriekette, zuletzt als Verkaufsstellenverwalterin in der Verkaufsstelle I. Der zuständige Betriebsrat und die Drogeriekette hatten am 1. April 2003 eine „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Ordnung - Personalkontrollen” (im Folgenden: BV-Personalkontrolle) geschlossen. Ärgerlicherweise wurde sie alles andere als genau befolgt.

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