SWP magazin

Liebe Leserin, lieber Leser,

Joachim Piezynski
Joachim Piezynski

„Gänsefleisch mal den Gofferraum aufmachn“ – solche oder ähnliche Aufforderungen kennen wir nicht nur aus Witzen über Zollkontrollen an der alten Zonengrenze, es gibt sie auch im realen Arbeitsleben. Sei es bei gezielt oder sporadisch durchgeführten Spind- oder Taschenkontrollen, bei Kontrollen der privaten E-Mails, beim Abhören von privaten Telefonaten etc. durch den Arbeitgeber.

Das Ziel solcher, meist unangekündigter Kontrollen, ist klar: Arbeitgeber wollen sich davor schützen, dass in ihrem Betrieb gestohlen wird. Und es soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer Firmenausrüstung für den Privatgebrauch nutzen (unzulässige Privatnutzung von Internet oder E-Mails, vgl. Online-Magazin Nr. 3, Juli 2007). Allzu schnell passiert es aber, dass Arbeitnehmer so ungerechtfertigt in den Verdacht einer Vertragsverletzung oder gar Straftat geraten. Wie schnell das geht und wozu das führen kann, zeigt der vom BAG am 17.12.2007 entschiedene Fall.

In Betrieben mit Betriebsräten unterliegen die skizzierten Kontrollen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Arbeitgeber dürfen entsprechende Kontrollen nur durchführen, wenn sie zuvor eine Betriebsvereinbarung geschlossen haben. Die regelt dann, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen kontrolliert werden darf.

Neben diesem interessanten Komplex wirft unsere Rubrik „Arbeitsbedingungen International“ einen Blick über den großen Teich: Und zwar nach Vancouver in Kanada, wo inzwischen die meisten Menschen einen Bildschirmarbeitsplatz haben und Holzfäller entgegen dem alten Klischee die Ausnahme sind. Wir hoffen, Sie auch mit dieser Ausgabe sowohl zu unterhalten als auch zu informieren.

Herzlichst,

Ihr SWP-Team
Joachim Piezynski

 
 
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