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LAG Hessen, Beschluss vom 16.01.2007, 4 TaBV 203/06

Zu der grundsätzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, auch dann den Betriebsrat zu einer Einstellung beteiligen zu müssen, wenn ein bereits eingestellter Leiharbeitnehmer gegen einen anderen Leiharbeitnehmer ausgetauscht werden soll, stellte das LAG Hessen fest:

Der Austausch von Leiharbeitnehmern während einer Verleihperiode ist als Einstellung gemäß §§ 99, 100 BetrVG beteiligungspflichtig. Besonderheiten der Leiharbeit rechtfertigen auch beim Austausch von Leiharbeitnehmern während der Verleihperiode allenfalls Modifikationen im Beteiligungsverfahren, nicht aber völligen Ausschluss der Mitbestimmung. Es können Einschränkungen der Unterrichtungspflicht vor der Einstellung hinsichtlich der Personalien in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber über den Austausch nur kurzfristig Kenntnis erlangt. Gegebenenfalls muss er eine vorläufige Einstellung gemäß § 100 BetrVG durchführen. Es besteht kein Anlass, den Austausch von Leiharbeitnehmern während einer Verleihperiode grundsätzlich anders zu behandeln, als andere Fälle der Eingliederung von Beschäftigten in den Betrieb.

Fazit

Wie Sie sehen, gibt es auch für Betriebsräte von Entleiherbetrieben, zu denen die meisten von Ihnen wohl gehören werden, eine Menge zu beachten, wenn es um das Thema Leiharbeiter geht. Das hat natürlich seine Vor- und Nachteile – einerseits müssen Sie beteiligt werden, wenn es um die

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Leiharbeits-Frage geht, andererseits können Sie in vielen Fällen die Verantwortung für Leiharbeiter nicht „wegdrücken“ – was im Sinne der Solidarität allerdings auch positiv zu sehen ist.

Besser, Sie engagieren sich bei entsprechender Sachlage für die Kollegen, als gegen Sie. Denn letztlich sitzen alle Arbeitnehmer im selben Boot, und auf die Tatsache, dass es gefährlich sein kann, darauf zu setzen, dass zuerst die Leiharbeitnehmer „fliegen“, haben wir in diesem Zusammenhang ja schon hingewiesen.

Das SWP-Team steht Ihnen gern zur Seite, wenn es um alle Fragen rund um Leiharbeit geht. Die Materie mag zwar kompliziert, aber nicht undurchdringbar sein. Und für Sie ist es alle Male besser, gestalterisch tätig zu werden in so einem schwierigen Zusammenhang, als als Betriebsrat den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, dass alles schon im Großen und Ganzen so bleiben wird, wie es bisher gewesen ist. Denn oft sind erste Gehversuche eines Unternehmens im Bereich der Leiharbeit nur der erste kleine Riss im großen Damm traditioneller Beschäftigungspolitik. Das hat sich immer wieder gezeigt, und wo das Ende der Fahnenstange liegt, ist völlig unklar, auch angesichts der Entwicklung in den Statistiken. Als Betriebsräte schulden Sie den Kollegen einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem unbequemen Thema. Packen wir es an. Artikel Ende

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