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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.12.2007, 6 TaBV 49/07

Zum Entfall der Verpflichtung des Arbeitgebers, nach verweigerter Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers das Arbeitsgericht nach § 99 BetrVG und § 100 BetrVG anrufen zu müssen, bemerkt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:
Soweit es um die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern geht, besteht keine Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die dortige Kann-Bestimmung eröffnet dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, eine Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Er kann sich unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG auf Vorläufigkeitsmaßnahmen beschränken. Ein Zwang zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens besteht nicht, wenn die Vorläufigkeitsmaßnahme den in § 100 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Zeitraum von drei Tagen nicht überschreitet.

 

Arbeitsgericht Detmold, Beschluss vom 12.09.2007, 1 BV 43/07

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze auch dann auf Aufforderung des Betriebsrates innerbetrieblich ausschreiben zu müssen, wenn diese nur mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, betont das Arbeitsgericht Detmold in einem Urteil:
Der Arbeitgeber ist nach Ansicht der Kammer verpflichtet, auch Arbeitsplätze innerbetrieblich auszuschreiben, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Wenn ein Leiharbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz beschäftigt wird, für welchen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist ihm hinsichtlich dieses Arbeitsplatzes ein Ausschreibungsrecht zuzubilligen. Dem ist entgegen zu halten, dass dem Arbeitgeber nicht die Einschätzung überlassen werden kann, eine Ausschreibung sei überflüssig, da sich kein
Mitarbeiter für die Stelle interessiere.

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