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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.02.2008, 3 TaBV 12/07

Das LAG bestätigte die Entscheidung des BAG vom 19.06.2001, dass es keine doppelte Zuständigkeit des Betriebsrates des Entleiherbetriebes und des Betriebsrates des Verleiherbetriebes geben kann, und dass der Betriebsrat des Verleiherbetriebes das letzte Wort hat in der Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt:

Trotz der Aussage von § 14 Abs. 1 AÜG sind die Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Entleiherbetrieb in die dortige Betriebsorganisation eingebunden. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit den Vorgaben in § 14 Abs. 2/Abs. 3 AÜG Rechnung getragen, wonach ausnahmsweise eine betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes in Betracht kommt, was Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände angeht. Eine Doppelzuständigkeit sowohl des Betriebsrates des Verleiherbetriebes als auch des Betriebsrates des Entleiherbetriebes ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Unabhängig davon betrifft die Festlegung des Ortes des vergütungspflichtigen Beginns und Endes der Arbeitszeit nicht nur arbeitsorganisatorische Aspekte, sondern darüber hinaus unmittelbar das vertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung.: Warum hat sich das SWP-Trio für das Thema Einigungsstelle entschieden?
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Arbeitsgericht Mainz 7. Kammer, Beschluss vom 11.01.2007, 7 BV 17/06

Zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates des Entleiherbetriebes bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers stellte das Arbeitsgericht Mainz fest:

Im Hinblick auf die Übernahme eines Leiharbeitnehmers umfasst die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers prinzipiell alle Informationen, die für die
Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG, § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG von Bedeutung sind oder sein können; dies schließt auch die Zustimmungsverweigerungstatbestände nach § 99 Abs. 2 BetrVG ein. Zu einer
vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats gehören auch die persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf) des Leiharbeitnehmers. Dies gilt aber nicht, wenn der zu überlassende Arbeitnehmer nicht dem Namen nach bestimmt ist, da insoweit der Entleiher nicht verpflichtet ist, von sich aus umfassende Informationen beim Verleiher zu erfragen. Außerdem müssen dem Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BetrVG die Arbeitnehmerüberlassungsverträge vorgelegt werden.

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