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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.02.2008, 3 TaBV 12/07 Das LAG bestätigte die Entscheidung des BAG vom 19.06.2001, dass es keine doppelte Zuständigkeit des Betriebsrates des Entleiherbetriebes und des Betriebsrates des Verleiherbetriebes geben kann, und dass der Betriebsrat des Verleiherbetriebes das letzte Wort hat in der Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt: Trotz der Aussage von § 14 Abs. 1 AÜG sind die Leiharbeitnehmer im Rahmen
ihrer Tätigkeit für den Entleiherbetrieb in die dortige Betriebsorganisation
eingebunden. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit den Vorgaben in § 14 Abs. 2/Abs. 3 AÜG Rechnung getragen, wonach ausnahmsweise eine
betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch
den Betriebsrat des Entleiherbetriebes in Betracht kommt, was Mitwirkungs- und
Mitbestimmungstatbestände angeht. Eine Doppelzuständigkeit sowohl
des Betriebsrates des Verleiherbetriebes als auch des Betriebsrates des Entleiherbetriebes
ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Unabhängig
davon betrifft die Festlegung des Ortes des vergütungspflichtigen Beginns
und Endes der Arbeitszeit nicht nur arbeitsorganisatorische Aspekte, sondern
darüber hinaus unmittelbar das vertragliche Austauschverhältnis von
Leistung und Gegenleistung.: Warum hat sich das SWP-Trio für das Thema Einigungsstelle entschieden? |
Arbeitsgericht Mainz 7. Kammer, Beschluss vom 11.01.2007, 7 BV 17/06 Zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates des Entleiherbetriebes bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers stellte das Arbeitsgericht Mainz fest: Im Hinblick auf die Übernahme eines Leiharbeitnehmers umfasst die Unterrichtungspflicht
des Arbeitgebers prinzipiell alle Informationen, die für die Fortsetzung auf nächster Seite
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