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LEIHARBEIT:
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Betriebsrat des Entleihers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn aufgrund des Normzwecks des Mitbestimmungsrechts einerseits und der Gestaltungsbefugnisse des Arbeitgebers des Entleiherbetriebs andererseits eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich ist, weil sonst die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsrechts außer Kraft träte. BAG, Beschluss vom 19.06.2001, 1 ABR 43/00 Zum grundsätzlichen Umfang der Zuständigkeit des Betriebsrates des Entleiherbetriebes für die eingestellten Leiharbeitnehmer und hier konkret zur Zuständigkeit des Betriebsrates des Entleiherbetriebes für die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer, äußerte sich das Bundesarbeitsgericht wie folgt: Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich die Zuständigkeit für Mitbestimmung bei Leiharbeitnehmern nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers. Soweit die Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb tätig sind, begründet dieser Normzweck die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats, da der Entleiher seine Leiharbeitnehmer anweist und befugt ist, seinen Betrieb zu organisieren und damit Beginn und Ende der Arbeitszeit auch für die Leiharbeitnehmer festlegt. |
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