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Das AÜG lässt jedoch eine erhebliche Ausnahme zu: Durch einen Tarifvertrag kann der Arbeitgeber mit einer zuständigen Gewerkschaft auch schlechtere Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer vereinbaren. Davon wird oft Gebrauch gemacht. Und natürlich steht diese Praxis bei den Gewerkschaften in der Kritik: Sie sehen die Gefahr zu langfristiger Verdrängung regulärer Arbeitsplätze und die prekären Verhältnisse, unter denen viele Arbeitnehmer angesichts der gezahlten Dumpinglöhne existieren müssen.

Neben den drei deutschen Flächentarifverträgen werden derzeit auch Haus-Tarifverträge angewendet. Bisher wurde noch kein Tarifvertrag der Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Man kann nicht deutlich genug darauf hinweisen, dass Leiharbeitnehmer nach den Tarifverträgen zur Zeitarbeit zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen im Einsatzbetrieb beschäftigt sind, als das Stammpersonal:

  • Die Vergütung liegt erheblich unter dem, was ein regulärer Arbeitnehmer bekäme.
  • Der Leiharbeiter hat keine Sicherheit den Ort betreffend, er kann durch die ganze Bundesrepublik geschickt werden; betriebsverfassungsrechtlich ist das keine Versetzung.
  • Kündigungsfristen sind fast immer kürzer als beim Stammpersonal.
  • Weniger Urlaub: Im ersten Jahr nur 24 Tage, sonst zwischen 25 und 30 Tagen.
  • Meist geringere Sonderzahlungen als bei der regulären Belegschaft.


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Vor noch einer Haltung warnt SWP ausdrücklich: Manche Betriebsräte begrüßen das Vorhandensein von Leiharbeitnehmern als „Puffer“, in der trügerischen Hoffnung, bei Personalabbau werde hier zuerst die Axt angesetzt. Leider ist es nur zu oft so, dass Arbeitgeber schwierige betriebliche Situationen stattdessen dazu nutzen, die reguläre Belegschaft weiter auszudünnen. Entsprechende Vereinbarungen, die das verhindern, sind selten. Und arbeitsgerichtlich durchzusetzen, dass die Leiharbeiter zuerst abgebaut werden, ist ohne Vereinbarung schwierig. Juristisch kann es auch so sein, dass der Arbeitgeber die „unternehmerische Entscheidung“ gefällt hat, bestimmte Aufgaben nicht mehr vom eigenen Personal durchführen zu lassen. Hier ist Vorsicht geboten!

Was können Sie als Betriebsrat in diesem Dickicht unternehmen, wenn Ihre Hilfe gebraucht wird? Wo liegen Ihre Rechte und Pflichten? Lesen Sie weiter – in den Tipps zur Rechtslage. Artikel Ende

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