SWP magazin

Zwischen allen Stühlen

Leiharbeit und die Folgen

„Die Arbeiterklasse hat keine Heimat.“

(Arbeitsrichter Alfred Then aus München, Referent)

Sicher, die Heimatlosigkeit des Franzosen Henry Boulanger in Aki Kaurismäkis Filmklassiker „I hired a contract killer“ ist speziell - so speziell, dass er einen Killer auf sich selbst ansetzt, weil er das Leben in der ihm fremden Metropole nicht mehr erträgt. Aber vielen tausend Leiharbeitnehmern in Deutschland geht es nicht viel besser. Auch sie sind „heimatlos“, arbeiten
zwar für „ihre Firma“: aber immer woanders, und nur in der Gewissheit, dass nichts beständiger ist, als die Veränderung, der ständige Wechsel.

An wen sollen sie sich wenden, wenn der Schuh drückt? Wenn es um das Thema Leiharbeiter geht, ist besonders eine Frage spannend: Welcher Betriebsrat ist grundsätzlich und für welche Arbeitsbedingungen zuständig? Zeitarbeitsfirmen, auch Verleiher genannt, haben zwar vereinzelt Betriebsräte, diese sehen ihre Mitarbeiter jedoch kaum, weil diese ständig im Betrieb des jeweiligen Kunden (bzw. „Entleiher“) arbeiten. Dort gibt es meist Betriebsräte, doch hat der Gesetzgeber in § 14 AÜG angeordnet, dass der Betriebsrat des Verleihers zuständig ist. Die Rechtssprechung kennt Ausnahmen

hiervon, die es den Betriebsräten des Entleihers erlauben, auf die Arbeitsbedingungen der in ihrem Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer einzuwirken. In diesem Spannungsfeld bewegen sich die in dieser Ausgabe des SWP-Magazins dargestellten Entscheidungen. Sehen wir uns das Dreieck zwischen Leiharbeiter, Verleiher und Entleiher einmal genauer an.

Der Leiharbeitnehmer ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Die Arbeitnehmerrechte gelten ihr gegenüber. Seine Arbeitsleistung erbringt er aber nicht dort, sondern in einem anderen Unternehmen, an das er verliehen wurde. Dort haben die dortigen Vorgesetzten die Weisungsbefugnis über den Zeitarbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Das unterscheidet ihn von anderen Fremdmitarbeitern externer Firmen, die nur an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden sind. Er untersteht damit fachlich der Weisung des Kunden aber disziplinarrechtlich seinem Arbeitgeber, der Zeitarbeitsfirma.

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