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Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, der um die Schwangerschaft weiß, die Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts offenlegen. An diesen Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Klägerin war in ihrem Unternehmen im Bereich „International Marketing“ eine von drei Abteilungsleitern. Im September 2005 wurde die Stelle des Vizepräsidenten frei. Die Firma besetzte sie mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Klägerin. Sie wollte eine Entschädigung wegen Benachteiligung. Bei Bekanntgabe der Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Firma führt sachliche Gründe an.
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Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies
sie ab. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hob die Entscheidung
des LAG auf und verwies die Sache an dieses zurück. Er nahm an, die
Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische
Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. 08. 2006) vermuten
lassen. So wusste die Firma um die Schwangerschaft der Klägerin. Die Behauptungen
der Klägerin, sie sei Vertreterin des Vizepräsidenten gewesen
und er habe ihr die Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das LAG ebenso
berücksichtigen wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Absage
damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.
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