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Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn. Er endet mit Ablauf. Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide der besondere Kündigungsschutz. Sondergenehmigungen für Kündigungen gibt es in der Regel nur dann, wenn etwa der Betrieb eingestellt wird oder seine
Existenz gefährdet ist. Artikel-Ende

Im Netz: www.bmfsfj.de

Quelle: Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend

Das Schnellgericht

Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 -

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, ist die Befristung unwirksam

und der Arbeitsvertrag unbefristet. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit Bitte um Rücksendung eines gegengezeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers nur durch Unterzeichnung der Urkunde annehmen. So entschied der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts.

Der Kläger war als Industriemechaniker mit einem vom Januar bis Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt. Seine Firma übersandte ihm vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe. Der Kläger nahm vereinbarungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters der Beklagten übergab er nach Arbeitsantritt den unterzeichneten Arbeitsvertrag.

Auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis konnte der Mann sich nicht einklagen. Er war in allen Instanzen erfolglos. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG war durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Das gilt auch, wenn der Kläger den Vertrag erst nach Arbeitsantritt unterzeichnet hat. Durch die Arbeitsaufnahme ist das Arbeitsverhältnis nicht erst begründet, da die Firma ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Vertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig machte.

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