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Elternzeit

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich dem Kind zu widmen und den Kontakt zum Beruf zu halten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit können auch Väter sich an der Erziehung beteiligen. Die Neuregelungen zur Elternzeit, die seit Januar 2007 im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft sind, gelten für Geburten ab Januar 2007. Darüber hinaus gelten sie für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden bzw. die sich hier schon in Elternzeit befanden. Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, auch bei befristeten Verträgen, Teilzeitarbeitsverträgen und geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte bekommen Elternzeit.

Sind beide Eltern erwerbstätig, können sie sich entscheiden, wer Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elternteil stehen drei Jahre zu – unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt. Sie kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; Eltern können die Elternzeit aber auch aufteilen und sich so abwechseln. Wenn sie wollen, können sie Anteile oder die gesamten drei Jahre gemeinsam nutzen (nicht nur gemeinsame anderthalb Jahre). Die Elternzeit darf auch bei

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gemeinsamer Nutzung pro Elternteil in zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Mütter und Väter haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternteile können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Mutterschutzfrist wird grundsätzlich auf die dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit der Mutter angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.

Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt war. Die Anmeldung der Elternzeit, die über zwei Jahre hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor Beginn erfolgen.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz. Das KSchG findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr
als fünf - bei Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2004 mehr als zehn - Arbeitnehmer beschäftigt. Während der Elternzeit kann nicht gekündigt werden.

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