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Dem stand ein von der Klägerin vorgelegtes Umsetzungskonzept mit zwei Teilzeitkräften entgegen. Danach sollte eine weitere Teilzeithauswirtschaftsleiterin mit 18,5 Stunden Arbeitszeit wöchentlich den Arbeitsplatz mit der Klägerin teilen. Das Konzept sah eine 45-minütige Übergabezeit zwischen den beiden Teilzeithauswirtschaftsleiterinnen während der Essenszubereitung und Essensausgabe vor. Die Kita-Leitung monierte, die Hauswirtschaftsleitung sei in dieser Zeit umfassend mit anderen Aufgaben beschäftigt. „Mit dieser Begründung darf der Verringerungsanspruch aber nicht verneint werden“, erklärten die Richter des BAG eindeutig. Denn der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs 4 Satz 1 und 2 TzBfG der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Betriebliche Gründe berühren die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb. Diese müssen wesentlich beeinträchtigt sein oder es müssen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung begründen. Entgegen der Auffassung der Kita stellt es kein Organisationskonzept dar,
wenn der Arbeitgeber meint, die Aufgaben sollten von einer Vollzeitkraft, im
vorliegenden Fall einer vollzeitbeschäftigten Hauswirtschaftsleitung, erledigt
werden, weil das im Unternehmen so üblich sei. Ansonsten könnte jeder Arbeitgeber jedem Teilzeitansinnen mit dem Argument begegnen, er wolle
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Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen. Wenn aus seiner Sicht etwas nicht
geht, muss er ein Organisationskonzept vorlegen, aus dem die praktizierte Arbeitsverteilung als zwingend hervorgeht. Auf bestehende Abläufe zu erweisen Die Teilung eines Vollzeitarbeitsplatzes könne, so das BAG, sehr wohl geeignet sein, entgegenstehende betriebliche Gründe zu vermeiden – das heißt, dass das Gericht dem Teilzeitkräfte-Vorschlag der Klägerin sinnvolle Aspekte abgewinnen konnte. Genau diese Sinnhaftigkeit aber habe das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend geprüft. Damit, so das BAG, verkenne das Landesarbeitsgericht die gesetzliche Verteilung der Darlegungslast – der entscheidende Punkt des Spruches des BAG: Nicht der änderungswillige Arbeitnehmer muss darlegen, dass die begehrte Verringerung seiner Arbeitszeit umsetzbar ist und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen! Der Klageantrag müsse auch keine Angaben zur Verteilung der verringerten Arbeitszeit enthalten. Fehlen diese, übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach seinem Ermessen aus (gem. § 106 S 1 GewO). Die Leitung der Kindertagesstätte hätte deshalb nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts darlegen müssen, dass einer anderen Verteilung der Arbeitszeiten der beiden Hauswirtschaftsleiterinnen betriebliche Gründe entgegenstanden. Hieran fehlte es. Die mit einer Arbeitsplatzteilung einhergehenden üblichen Fortsetzung auf nächster Seite
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