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Für das SWP-Team ist diese Situation nicht hinnehmbar, zumal Arbeitnehmerinnen,
die ihre Teilzeit einklagen, nach der Auffassung des 9. Senats
des BAG gute Erfolgschancen haben – es aber vielfach nicht wissen! Denn
so leicht, wie es sich viele Arbeitgeber machen, ist es nicht, einen Teilzeitwunsch
rechtlich geschützt abzulehnen. Der pauschale Hinweis auf organisatorische
Schwierigkeiten reicht nicht aus. Das hat der 9. Senat des BAG
in einer jüngeren Entscheidung vom 8. Mai 2007 (9 AZR 1112/06), die sich Worum ging es konkret? Die Klägerin war seit September 2001 Hauswirtschaftsleiterin in einer Kindertagesstätte. Laut Arbeitsvertrag sollte sie wöchentlich
und danach 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten. Am 30. Juli 2002
| kleinen Kindern (2 und 5 Jahre) eine Vollzeitstelle auszu-üben, beantrage ich hiermit eine Teilzeitarbeit mit 20 Stunden.“ Dem Schreiben legte sie einen Vorschlag zur Aufgabenverteilung der Hauswirtschaftsleitung mit versetzten Arbeitszeiten von zwei Hauswirtschaftsleiterinnen in Teilzeit bei. Dieser sah in der Zeit von 11.15 Uhr bis 12.00 Uhr eine Überschneidung der Arbeitszeiten der beiden Hauswirtschaftsleiterinnen vor. Darauf die Antwort vom August 2005: Nicht genehmigt! Man sah sich also vor Gericht, wo die Hauswirtschaftsleiterin ihren Teilzeitwunsch gerichtlich geltend gemacht hat. Der Prozess lief durch alle Instanzen, bis zum Bundesarbeitsgericht. Das BAG stellte im Ergebnis fest, dass sich die Kita-Leitung mit ihrer Ablehnung des Teilzeitvorschlags selbst ein Bein gestellt hatte. Warum? Weil sie behauptet hatte, es existiere in der Kita ein Organisationskonzept einer „qualifizierten” Hauswirtschaftsleitung, das dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin entgegenstünde. Erforderlich sei danach eine vollzeitbeschäftigte Hauswirtschaftsleitung in der wöchentlich an fünf Tagen von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffneten Einrichtung. Der Hauswirtschaftsleitung in einer Einrichtung mit werktäglich mindestens 111 Kindern komme eine zentrale Bedeutung zu, weshalb sie eine lückenlose Information über alle Gegebenheiten und Sachverhalte innerhalb der Kooperationseinrichtung haben müsse. Fortsetzung auf nächster Seite
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