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Für das SWP-Team ist diese Situation nicht hinnehmbar, zumal Arbeitnehmerinnen, die ihre Teilzeit einklagen, nach der Auffassung des 9. Senats des BAG gute Erfolgschancen haben – es aber vielfach nicht wissen! Denn so leicht, wie es sich viele Arbeitgeber machen, ist es nicht, einen Teilzeitwunsch rechtlich geschützt abzulehnen. Der pauschale Hinweis auf organisatorische Schwierigkeiten reicht nicht aus. Das hat der 9. Senat des BAG in einer jüngeren Entscheidung vom 8. Mai 2007 (9 AZR 1112/06), die sich
mit dem parallel laufenden Teilzeitanspruch während der laufenden Elternzeit befasste, bestätigt und so die (engen) Voraussetzungen für eine wirksame Ablehnung klar umrissen.

Worum ging es konkret? Die Klägerin war seit September 2001 Hauswirtschaftsleiterin in einer Kindertagesstätte. Laut Arbeitsvertrag sollte sie wöchentlich und danach 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten. Am 30. Juli 2002
vereinbarten die Parteien eine befristete Verringerung der Arbeitszeit für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 auf 30 Stunden wöchentlich wegen der Betreuung der erstgeborenen Tochter der Klägerin. In der Kindertagesstätte wurden mindestens 111 Kinder betreut. Im hauswirtschaftlichen Bereich sind neben der Hauswirtschaftsleiterin drei bis vier Mitarbeiter tätig. Die Klägerin hatte die Verantwortung für den gesamten
hauswirtschaftlichen Bereich. Nach Geburt des zweiten Kindes 2004 nahm sie schlussendlich bis Februar 2007 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 beantragte sie Teilzeitarbeit. In dem Schreiben hieß es wörtlich:
„… ich bin derzeit in Elternzeit. Da ich keine Möglichkeit sehe, mit zwei

kleinen Kindern (2 und 5 Jahre) eine Vollzeitstelle auszu-üben, beantrage ich hiermit eine Teilzeitarbeit mit 20 Stunden.“ Dem Schreiben legte sie einen Vorschlag zur Aufgabenverteilung der Hauswirtschaftsleitung mit versetzten Arbeitszeiten von zwei Hauswirtschaftsleiterinnen in Teilzeit bei. Dieser sah in der Zeit von 11.15 Uhr bis 12.00 Uhr eine Überschneidung der Arbeitszeiten der beiden Hauswirtschaftsleiterinnen vor.

Darauf die Antwort vom August 2005: Nicht genehmigt! Man sah sich also vor Gericht, wo die Hauswirtschaftsleiterin ihren Teilzeitwunsch gerichtlich geltend gemacht hat. Der Prozess lief durch alle Instanzen, bis zum Bundesarbeitsgericht.

Das BAG stellte im Ergebnis fest, dass sich die Kita-Leitung mit ihrer Ablehnung des Teilzeitvorschlags selbst ein Bein gestellt hatte. Warum? Weil sie behauptet hatte, es existiere in der Kita ein Organisationskonzept einer „qualifizierten” Hauswirtschaftsleitung, das dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin entgegenstünde. Erforderlich sei danach eine vollzeitbeschäftigte Hauswirtschaftsleitung in der wöchentlich an fünf Tagen von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffneten Einrichtung. Der Hauswirtschaftsleitung in einer Einrichtung mit werktäglich mindestens 111 Kindern komme eine zentrale Bedeutung zu, weshalb sie eine lückenlose Information über alle Gegebenheiten und Sachverhalte innerhalb der Kooperationseinrichtung haben müsse.

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