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Erhöhung der Regelbesetzung von zwei Beisitzern auf jeder Seite in der einzurichtenden Einigungsstelle. Die Erforderlichkeit des zusätzlichen Aufwands weiterer Einigungsstellenmitglieder ist anhand konkreter Tatsachen zu begründen. 7. Einigungsstelle: Offensichtliche Zuständigkeit bei Rechtsanspruch (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2007, 12 TaBV 1166/07)Ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG kann nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 S 2 ArbGG). Dies ist dann der Fall, wenn auch bei grober Prüfung ein verbindlicher Spruch der Einigungsstelle nicht ergehen kann. Ein Rechtsanspruch ist auch dann Gegenstand einer Beschwerde, wenn ein Arbeitnehmer geltend macht, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor und der Arbeitgeber übe sein Direktionsrecht nicht ordnungsgemäß aus.
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Macht ein Betriebsrat mit der Beschwerde geltend, einem Arbeitnehmer dürfe die Tätigkeit der Dienstplangestaltung nicht entzogen werden, so handelt es sich hierbei um einen Rechtsanspruch. 8. Spruch der Einigungsstelle zum Thema Nichtraucherschutz (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2007, 4 TaBV 12/07)Die Einigungsstelle überschreitet ihre Kompetenz, wenn sie durch Spruch die Vergütungspflicht einer Raucherpause regelt.
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