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3. Einigungsstelle – Zuständigkeit – Mitbestimmung – Arbeitszeiten (LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2007, 10 TaBV 83/07) Bei einer von einem Betriebsrat erstrebten Regelung über den Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen, weshalb in diesem Fall nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszugehen ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist auch dann nicht gegeben, wenn zwar eine Betriebsvereinbarung über den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme vereinbart wurde, aber eine Regelung, wann und insbesondere an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, nicht besteht. 4. Einigungsstelle – Keine offensichtliche Zuständigkeit (LAG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, 10 TaBV 91/07)Nach § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt.
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5. Einigungsstelle: Keine offensichtliche Zuständigkeit (LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2007, 9 TaBV 27/07)Der Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG gilt auch für die Frage, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht Inhalt eines Restmandats gemäß § 21 b BetrVG sein kann. Stellt ein Insolvenzverwalter in einem wegen eines Personalabbaus abgeschlossenem Interessenausgleich dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan für den Fall in Aussicht, dass er bei der Veräußerung des Betriebes einen Übererlös erzielt, und wird 2 Jahre später der Betrieb von dem zwischenzeitlich ebenfalls notleidend gewordenen Erwerber stillgelegt, kann der Betriebsrat im Rahmen seines nach der Stilllegung noch bestehenden Restmandats von dem Insolvenzverwalter den Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich bzw. zur Milderung der Nachteile für die 2 Jahre zuvor im Zuge des Personalabbaus gekündigten Arbeitnehmer verlangen. 6. Besetzungsumfang in der Einigungsstelle (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.08.2007, 1 TaBV 63/07)Der pauschale Hinweis eines Betriebspartners, es gehe um eine Betriebsänderung, bei der die Erarbeitung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans anstehe, genügt nicht für eine gerichtlich durchsetzbare
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