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Das Schnellgericht: Einigungsstelle1. Seemann ahoi! Spruch der Einigungsstelle zu einem Alkoholverbot (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.11.2007, 5 TaBV 23/07)Das durch den Spruch der Einigungsstelle statuierte absolute Verbot, während der Dienstzeit alkoholische Getränke zu sich zu nehmen als auch das Gebot, bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung alkoholischer Getränke zu stehen, entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verletzen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Besatzungsmitglieder eines Schiffes nicht unangemessen. Auch durch die betriebliche Regelung, dass die Besatzungsmitglieder den Alkoholkonsum während ihrer Freizeit an Bord so gestalten müssen, dass sie jederzeit in der Lage sind, ihre Aufgaben im Rahmen der Schiffssicherheitsorganisation uneingeschränkt zu erfüllen, hat die Einigungsstelle das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Hiernach ist den Besatzungsmitgliedern nicht jeglicher Alkohol während ihrer Freizeit an Bord verboten. Sie müssen den Alkoholkonsum nur so gestalten, dass sie im Notfall noch jederzeit in der Lage sind, ihre auch während der Freizeit an Bord arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsorganisation uneingeschränkt zu erfüllen. Die durch die betriebliche Regelung zu schützenden Rechtsgüter (Leben, Gesundheit und Sachgüter von erheblichem Wert) anderer, die in einer Notlage auf die Hilfe aller Besatzungsmitglieder angewiesen sind, sind in diesem Fall schutzwürdiger und haben deshalb Vorrang vor der Freiheit der Besatzungsmitglieder, sich während der Freischichten an Bord "betrinken" zu können.
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2. Einigungsstellenspruch zur Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitgliedes und Minderheitenschutz; Antragsbefugnis und persönliche Betroffenheit; Anforderungen an die Annahme von Rechtsmissbrauch beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2007, 5 TaBV 1/07)Nach § 38 Absatz 2 Satz 5, 6 in Verbindung mit Satz 4 BetrVG hat die Einigungsstelle darüber zu befinden, ob die Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitgliedes sachlich nicht vertretbar ist. Ihre Entscheidung kann vom Arbeitsgericht daraufhin überprüft werden, ob sie den unbestimmten Rechtsbegriff "sachlich nicht vertretbar" verkannt oder den Minderheitenschutz beachtet hat. Antragsbefugt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind nicht einzelne Betriebsratsmitglieder, die an der Freistellungswahl teilgenommen haben, sondern nur dasjenige Betriebsratsmitglied, das in seiner Rechtsposition Freistellung durch den Spruch der Einigungsstelle betroffen ist. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, mit der auf eine an sich dem Betriebsrat zustehende Freistellung verzichtet wird, ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die der Annahme entgegenstehen, es sei einziger Zweck der Betriebsvereinbarung, das freigestellte Betriebsratsmitglied nachträglich seines Rechts zu entheben.
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