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„Einigungsstelle: Kein Buch mit Sieben Siegeln“Das 6. SWP Treffen für Betriebsräte im Düsseldorfer Malkasten am 30. Mai 2008„Machen Sie nie den Fehler, ohne Anwalt in eine
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Betriebsrates in sozialen (§ 87 BetrVG), personellen (§ 99 BetrVG) und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 111 BetrVG) die Kernbereiche der Mitbestimmung zusammengefasst hatte, ging er näher auf die unterschiedlichen Formen und Reichweiten der Beteiligungsrechte des Betriebsrates ein. Diese Struktur der Mitbestimmungsrechte erläuterte er anhand einer Grafik, die Sie auf vielfachen Wunsch der Teilnehmer nach dem „Fazit“ am Ende dieses Artikels finden.
Als erste Stufe mit dem geringsten Beteiligungsrecht nannte der Arbeitsrichter das allgemeine Informationsrecht des Betriebrates aus § 80 II BetrVG, wonach sich die Beteiligung des Betriebsrates in seiner bloßen Unterrichtung erschöpfe. Als Erweiterungen seiner Beteiligungsrechte verwies er beispielhaft auf das Anhörungsrecht des Betriebsrates bei dem Ausspruch von Arbeitgeberkündigungen (§ 102 I BetrVG) sowie auf die Beratungsrechte des Betriebsrates bei Interessenausgleichsverhandlungen im Rahmen von Betriebsänderungen gemäß § 111 BetrVG. Schließlich wandte sich Alfred Then den sogenannten „echten Mitbestimmungsrechten“ als stärkste Form der Beteiligungsrechte von Betriebsräten zu. Hierbei unterschied er zwischen den Mitbestimmungsrechten bei Regelungsstreitigkeiten in sozialen Angelegenheiten (§ 87 I BetrVG), in denen der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Einigung über eine bestimmte Regelung erzielen müsse und den Mitbestimmungsrechten in personellen Angelegenheiten (§ 99 BetrVG), in denen der Arbeitgeber eine fehlende Zustimmung des Betriebsrates im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung notfalls gerichtlich ersetzen lassen müsse.
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