Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2008,
Aktenzeichen 6 AZR 519/07
Ordnungsgem äße Unterzeichnung einer Kündigung
Der klagende Arbeitnehmer war Arbeiter in einem Fleischwerk. Im Arbeitsvertrag
stand eine Probezeit von sechs Monaten. Nach vier Monaten kam
die Kündigung. Das Kündigungsschreiben hatte ein Prokurist – mehr oder
weniger unleserlich – unterschrieben. Dagegen wandte sich der Kläger.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Kündigungsschutzklage
abgewiesen. Die Kündigung sei ordnungsgemäß unterzeichnet gewesen.
Sie hat das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet, da sie
innerhalb der vereinbarten Probezeit von sechs Monaten erfolgte.
Die Form ist nach § 623 BGB gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom
Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist, ein Namenskürzel genügt nicht.
Es muss deutlich sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und
nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Ein großzügiger Maßstab – auf Leserlichkeit kommt es nicht an.
Fazit: Der Kläger hat sich zunächst richtig verhalten, indem er auch eine
Kündigung während der Probezeit nicht einfach hinnahm. Auch wenn hier
vergeblich „gekämpft“ wurde, sollte die Frage, ob ein bevollmächtigter Mitarbeiter
die Kündigung wirksam unterzeichnet hat, unverzüglich geprüft werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008,
Aktenzeichen 7 AZR 132/07 Probezeitbefristung innerhalb eines Arbeitsvertrags für ein Jahr
In diesem entschiedenen Fall war die Klägerin seit November 2005 beschäftigt,
und zwar befristet bis Ende Oktober 2006. Die Vertragsdauer war im
Musterarbeitsvertrag fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. Im folgenden
Vertragstext war ohne besondere Hervorhebung bestimmt, dass die ersten
sechs Monate Probezeit seien und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit
ohne Kündigung ende. Das Unternehmen teilte der Klägerin im April
2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf
der Probezeit am 30. April 2006 ende.
Das BAG hat der Klage gegen die Kündigung stattgegeben. Es hat die Probezeitbefristung als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1
BGB gewertet, die daher unwirksam sei. Denn die Klägerin konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung
der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer
eines Jahres geschlossen war. Dank dieser optischen Vertragsgestaltung
brauchte niemand damit zu rechnen, dass im Folgenden eine weitere Befristung
ohne besondere Hervorhebung einen früheren Beendigungszeitpunkt
festsetzte.