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Durchführung das Unternehmen verpflichtet ist. Daher ist auch die Übernahme eines Bauauftrags für ein Bauunternehmen kein Projekt, weil die Erbringung baulicher Leistungen zur normalen Unternehmenstätigkeit zählt. Ein Projekt, so das BAG, erkenne man daran, dass dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Wir erinnern uns: Die Stelle der Klägerin war drittmittelfinanziert.

Wird ein Arbeitnehmer für ein Projekt befristet eingestellt, muss bereits bei Vertragsschluss zu erwarten sein, dass seine Tätigkeit nicht dauerhaft anfällt. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen – wie sie ja im beschriebenen Fall allein schon durch die wissenschaftliche Natur der Mission ausreichend vorlagen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Befristung im Arbeitsvertrag vom 23. März 2004 für unwirksam gehalten, weil die Klägerin eine Daueraufgabe ausübe und das Raumfahrzentrum nicht behauptete, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in anderen Projekten nach Beendigung der Commissioning-Phase Ende Dezember 2004 ausgeschlossen sei. Trotzdem entschied sich das BAG dazu, die Entscheidung zurückzuverweisen, weil es an tatsächlichen Feststellungen dazu fehlt, ob es sich bei der Commissioning-Phase um ein Projekt im

Sinne der Senatsrechtsprechung handelt und ob bei Vertragsschluss greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass mit dem Ende der Commissioning- Phase die Klägerin nicht mehr gebraucht würde.

Das LAG Köln, so die höchste deutsche arbeitsrechtliche Instanz, werde gut daran tun, zunächst aufzuklären, auf welcher rechtlichen Grundlage sich die Mitwirkung des Raumfahrtzentrums an der Rosetta-Mission vollzieht. Ferner wird festzustellen sein, ob es sich bei der Beteiligung an Bau und Entwicklung des Landegeräts „Philae” einschließlich der Tests im All um ein organisatorisch von den anderen Aufgaben des Instituts trennbares Vorhaben handelt – oder ob es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Daueraufgaben handelt. Im Klartext – ob es sich um ein Projekt handelt, oder nicht.

Erweise sich als zutreffend, dass das Projektteam nach Dezember 2004 aufgelöst worden ist oder sich seine Zusammensetzung bzw. Aufgabenstruktur so verändert hat, dass die ursprünglich der Klägerin obliegenden Tätigkeiten entsprechend den Planungen anderen Beschäftigten übertragen werden konnten, wäre die Klage abzuweisen. Dann nämlich wäre auch juristisch die bei Vertragsschluss getroffene Prognose bestätigt, dass es um befristete Aufgaben geht, die Arbeit eindeutig Projektcharakter hatte. Und was die klagende Mitarbeiterin betrifft wäre klar, dass manch einer, der seinen Arbeitsplatz im All hat, auch schon mal zu hoch hinaus will… Artikel-Ende

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