SWP magazin

„Fliegenfänger Fristen: Wem die Stunde schlägt“

Befristete Arbeitsverträge –
und was es zu beachten gilt

„Ich bin aus Iowa. Ich arbeite nur im Weltraum.“

(William Shatner als Admiral James T. Kirk in Star Trek IV: Zurück in die Gegenwart)

Wenn der in den Star Trek-Kinofilmen zum Admiral beförderte Captain Kirk gegenüber einem Erdling des 20. Jahrhunderts betonte, dass er aus Iowa sei, und nur im Weltraum arbeite, war das natürlich ein Lacher. Einer Mitarbeiterin der ESA verging allerdings angesichts der Querelen um ihren Arbeitsplatz im Weltraum die Freude an so einer Pointe. Auch sie war in Teilzeit beschäftigt. Doch zunächst noch einmal zurück zu den gesetzlichen Grundlagen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterliegt die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge – zu Recht – strengen formellen Voraussetzungen, um eine zu große Unterminierung des Kündigungsschutzes zu verhindern. So ist eine Befristung des Vertrages gem. § 14 Abs. 3 TzBfG zunächst nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Unterschieden wird zudem zwischen Zeitbefristung und Zweckbefristung.

Der erste Fall ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt. Danach kann ein Arbeitsvertrag bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund befristet werden. In diesem Zeitraum kann man die Befristung bis zu dreimal verlängern. Voraussetzung ist, dass der neue Vertrag ohne zeitliche Unterbrechung an den alten anschließt und sich die Parteien über die Verlängerung des befristeten Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Befristung einigen. Ein einmal unbefristet bestehendes Arbeitsverhältnis kann nicht mehr zeitbefristet werden. Und: Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG kann der Vertrag ohne Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer älter als 52 Jahre ist.

Außerhalb dieser Zeitbefristung ist gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Typische sachliche Gründe sind vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines Arbeitnehmers und Befristung zur Erprobung. Im Falle unserer ESA-Mitarbeiterin hatte das BAG in seinem Urteil vom November 2007 (Aktenzeichen 7 AZR 484/06) den Maßstab vorübergehenden betrieblichen Bedarfs anzulegen.

Die Klägerin war in diversen Intervallen als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Anschließend vereinbarten die Parteien im Vertrag vom 18. September 2001 ein befristetes Arbeitsverhältnis als Projektassistentin vom 15. September 2001 bis zum 31. Mai 2003, dessen Laufzeit sie ohne Unterbrechung am 12. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2004 und am 23. März 2004 bis zum 31. Dezember 2004 verlängerten. Im Vertrag vom 18. September 2001 hieß es: „Die Einstellung erfolgt für befristete drittmittelfinanzierte Tätigkeiten bei RS gemäß interner Stellenausschreibung Nr. 85/2001 KP.“

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