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„Fliegenfänger Fristen: Wem die Stunde schlägt“Befristete Arbeitsverträge –
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Außerhalb dieser Zeitbefristung ist gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Typische sachliche Gründe sind vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines Arbeitnehmers und Befristung zur Erprobung. Im Falle unserer ESA-Mitarbeiterin hatte das BAG in seinem Urteil vom November 2007 (Aktenzeichen 7 AZR 484/06) den Maßstab vorübergehenden betrieblichen Bedarfs anzulegen. Die Klägerin war in diversen Intervallen als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Anschließend vereinbarten die Parteien im Vertrag vom 18. September 2001 ein befristetes Arbeitsverhältnis als Projektassistentin vom 15. September 2001 bis zum 31. Mai 2003, dessen Laufzeit sie ohne Unterbrechung am 12. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2004 und am 23. März 2004 bis zum 31. Dezember 2004 verlängerten. Im Vertrag vom 18. September 2001 hieß es: „Die Einstellung erfolgt für befristete drittmittelfinanzierte Tätigkeiten bei RS gemäß interner Stellenausschreibung Nr. 85/2001 KP.“ Fortsetzung auf nächster Seite
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