![]() |
Das Schnellgericht zu §§ 111, 112 BetrVG:Landesarbeitsgericht München vom 17.10.2007 (11 TaBV 73/07)Verkauft ein Unternehmen seinen einzigen Produktionsbetrieb und gehen einzelne Arbeitsverhältnisse nicht auf den Käufer über, weil die Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprachen, ist die Kündigung der beim Verkäufer verbleibenden Arbeitnehmer durch ihn nicht sozialplanpflichtig im Sinne von § § 111 Absatz 1, 112 BetrVG. Allerdings nur, sofern die Arbeitskräfte nicht weiter in einem Betrieb für ihn arbeiten. Das gilt auch, wenn der Betrieb vor dem Betriebsübergang den Schwellenwert des § 111 Abs 1 BetrVG überschritten hat und die Zahl der entlassenen Mitarbeiter den Schwellenwert des § 112a BetrVG überschreitet. Landesarbeitsgericht Hamm vom 10.09.2007 (10 TABV 91/07)Gemäß § 98 Absatz 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur abgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle klar nicht zuständig ist. Das ist der Fall, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Frage kommt und sich der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes zusammenfassen lässt.
|
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 17.04.2007 (4 TaBV 59/07)Zur Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten genügt es, wenn der Betriebspartner, der die Bildung einer Einigungsstelle will, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Sind beide Seiten sich über Umfang und ausreichende Erfüllung der Informationsansprüche des Betriebsrats nicht einig, steht dies der Bestellung einer Einigungsstelle für einen Interessenausgleich nicht entgegen. Landesarbeitsgericht Köln vom 05.03.2007 (2 TaBV 10/07) Auch dann, wenn ein Betriebsrat erstmalig gewählt wird, nachdem die Betriebsänderung bereits begonnen hat, ist eine Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Soziaplans nicht offensichtlich unzuständig. Wird die Sozialplanfähigkeit eines „nachträglichen“ Betriebsrats anerkannt, werden die Kosten der Betriebsschließung für den Arbeitgeber nicht unkalkulierbar. Der Arbeitgeber muss diese Kosten zusätzlich einkalkulieren, unabhängig davon, ob bereits vor der Betriebsschließung ein Betriebsrat existierte oder erst nachträglich. Es ist zu jedem Zeitpunkt während der Abwicklung eines Betriebes möglich, soziale und wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer durch einen Sozialplan abzumildern. Der Sozialplan knüpft nämlich nicht an der Verhinderung der Schließungsentscheidung an, sondern will ihre Folgen mildern. Das Ziel des Sozialplanes ist deshalb ohne weiteres auch noch nach Beginn der Betriebsschließung erreichbar.
| ||||