SWP magazin

„Planung für den Ernstfall: Was tun bei Betriebsausgliederung, Sozialplan und Co.?“

Wie Sie sich informieren, was Sie beachten müssen und ein paar gute Drehs dem Arbeitgeber gegenüber

„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!“

(George Peppard als Colonel John „Hannibal“ Smith in der TV-Serie A-Team)

Damit man sich wie Hannibal, der Meister-Stratege, Vietnam-Veteran und Chef des A-Teams beruhigt zurücklehnen kann, wenn erst einmal alle Figuren auf dem Brett stehen, bedarf es einiger Vorbereitung, wenn Sie als Betriebsrat mit Problemen zu tun haben, die mit dem Paragraphen 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zusammenhängen. Die Szenarien müssen wir Ihnen hier sicher nicht darlegen: Die Konsequenzen solcher Entwicklungen sind hinreichend bekannt und oft nicht schön.

Worauf kommt es für Sie als Betriebsrat an, wenn schon die Info seitens der Geschäftsführung einen lähmenden Schockzustand hervorrufen kann und der Gesetzestext ein schwerer Brocken ist, den niederzuringen selbst Experten Mühe haben?

Die Antwort ist so einfach wie erschütternd: Es gibt kein Patentrezept. Das kann Ihnen SWP nach mehr als 150 Interessenausgleichs- und Sozialplan-Verhandlungen zwischen 2001 und 2008 versichern.

Trotzdem erörtern wir auch heute ein Fallbeispiel: Ein Automobilzulieferer mit mehreren Betrieben in Deutschland, mit einer Struktur aus Betriebsräten und Gesamt-Betriebsräten sowie 700 Mitarbeitern in Deutschland, informiert seinen Wirtschaftsausschuss, dass ein Teil der Produktion nach Tschechien

verlagert wird. Betroffen sind ein Werk mit 20 und eines mit 200 Mitarbeitern. Die erste wichtige Frage die SIE als Betriebsrat stellen und beantworten müssen, lautet: Welche Arbeitnehmer-Vertretung ist zuständig? Die wichtige Unterscheidung in diesem Fall leitet sich wie folgt her: Weil zwei Betriebe betroffen sind, aber es sich um eine einheitliche unternehmerische Entscheidung handelt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig – zumindest bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich.

Wichtig ist: Die Zuständigkeit beim Sozialplan muss gesondert geklärt werden. Das sollten Sie immer im ersten Schritt prüfen, denn die Zuständigkeiten können auseinander fallen. Was die Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht angeht, ist der § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) relevant.

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