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Das SchnellgerichtBundesarbeitsgericht, 2. Senat, Urteil vom 31.05.2007,
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Dieser Rechtsauffassung hat das BAG nunmehr eine Absage erteilt. Es hat seine seit Jahren gefestigte Rechtsprechung geändert. Auch Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen. Eine wichtige Folge dieser Rechtsprechungsänderung ist, dass Arbeitnehmer,
die einem Betriebsübergang widersprechen wollen, nicht mehr wie bislang
mit einer berechtigten betriebsbedingten Beendigungskündigung ihres
Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Voraussetzung ist aber, dass der
Arbeitgeber seinen jeweiligen Betrieb nicht vollständig veräußert. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, sollte jeder von einem Betriebsteilübergang etroffene
Arbeitnehmer innerhalb der ihm zustehenden Überlegungsfrist von
einem Monat sorgfältig prüfen.
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