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Das Schnellgericht

Bundesarbeitsgericht, 2. Senat, Urteil vom 31.05.2007,
Aktenzeichen 2 AZR 276/06

Sozialauswahl bei Widerspruch gegen einen Betriebsübergang – BAG ändert seine bisherige Rechtsprechung!

In diesem Fall hat die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf den Käufer des Betriebs widersprochen. Der alte Betriebsinhaber kündigte ihr daraufhin betriebsbedingt. Er argumentierte, die Klägerin nicht mehr beschäftigen zu können, da ihr Arbeitsplatz ja jetzt bei einem anderen Arbeitgeber sei.

Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BAG sei auch keine Sozialauswahl mit den verbliebenen, vom Betriebsübergang unbetroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, zumal die Arbeitnehmerin keinen triftigen Grund für ihren Widerspruch habe.

Dieser Rechtsauffassung hat das BAG nunmehr eine Absage erteilt. Es hat seine seit Jahren gefestigte Rechtsprechung geändert.

Auch Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.

Eine wichtige Folge dieser Rechtsprechungsänderung ist, dass Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprechen wollen, nicht mehr wie bislang mit einer berechtigten betriebsbedingten Beendigungskündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber seinen jeweiligen Betrieb nicht vollständig veräußert. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollte jeder von einem Betriebsteilübergang etroffene Arbeitnehmer innerhalb der ihm zustehenden Überlegungsfrist von einem Monat sorgfältig prüfen. Artikel-Ende

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